Querparken – Lust auf gerichtliche Klärung

  • colouredsmartie:


    Wenn Du Pech hast, dann stellt das Amtsgericht mit Zustimmung der StA das Verfahren wegen Geringfügigkeit ein. D.h. Du hast dann keine gerichtliche Entscheidung, ob Du nun quer oder nicht parken durftest, und bleibst auch noch auf Deinen eigenen Kosten (Rechtsanwalt!) sitzen.


    Drücke Dir aber die Daumen, dass Du an einen entscheidungsfreudigen Richter gerätst.


    Gruß


    Helmut

  • Auch ich hab im August ein Knöllchen in Berlin deswegen bekommen (in Hamburg parke ich seit Jahren so und das wird unter dem Aspekt des knappen Parkraums auch akzeptiert). Nie zuvor hatte ich deswegen ein Knöllchen. Nirgendwo!
    Und ich meine mich zu erinnern, dass im Prospekt des neu gekauften Smart damals drauf hingewiesen wurde, dass nun quer geparkt werden dürfte. Leider hab ich das nicht mehr hier.


    Mein Einspruch mit den beigelegten Urteilen dagegen wurde gestern abgelehnt mit der Begründung: "Laut StVO wird am rechten Fahrbahnrand geparkt. Bei den Urteilen zum Querparken handelt es sich um Einzelfallentscheidungen"


    Diese Arm aber Sexy Mentalität in Berlin ist offensichtlich tief in den Beamten verankert.

  • Zitat

    Original von Elfe
    Auch ich hab im August ein Knöllchen in Berlin deswegen bekommen (in Hamburg parke ich seit Jahren so und das wird unter dem Aspekt des knappen Parkraums auch akzeptiert). Nie zuvor hatte ich deswegen ein Knöllchen. Nirgendwo!
    Und ich meine mich zu erinnern, dass im Prospekt des neu gekauften Smart damals drauf hingewiesen wurde, dass nun quer geparkt werden dürfte. Leider hab ich das nicht mehr hier.


    Mein Einspruch mit den beigelegten Urteilen dagegen wurde gestern abgelehnt mit der Begründung: "Laut StVO wird am rechten Fahrbahnrand geparkt. Bei den Urteilen zum Querparken handelt es sich um Einzelfallentscheidungen"


    Diese Arm aber Sexy Mentalität in Berlin ist offensichtlich tief in den Beamten verankert.


    Die Einsprüche werden in der Bussgeldstelle von Angestellten bearbeitet.


    Es gibt in Berlin die sogenannte Berliner Linie "Parken von Motorrädern auf Gehwegen ist gemäß StVO verboten, aber wird in Berlin toleriert, soweit keine Behinderung/Gefährdung eintritt. Sollte trotzdem eine OWi-Anzeige gefertigt werden, kann sich der Betroffene nicht darauf berufen. Es ist eine OWi-Duldung zur Entspannung der Parkplatzknappheit.".


    Die zweite Berliner Linie betrifft das Quer-Parken von Smart's...


    Die ursprüngliche Berliner Linie betrifft nicht die StVO.

  • laeuft alles unter dem Motto: die Stadtkassa ist leer!
    wenn man im Ausland liesst, dass 500MIA in der BRD vernichtet wurden, dann muss der kleine Mann/Frau schon noch herhalten.
    mlg. oesismart


    PS.: in Oesterreich ist das "Knoellchengeld" ein fixer Budgetposten der eingehalten werden muss und auch wird

  • Zitat

    Original von osismart
    laeuft alles unter dem Motto: die Stadtkassa ist leer!
    wenn man im Ausland liesst, dass 500MIA in der BRD vernichtet wurden, dann muss der kleine Mann/Frau schon noch herhalten.
    mlg. oesismart


    PS.: in Oesterreich ist das "Knoellchengeld" ein fixer Budgetposten der eingehalten werden muss und auch wird


    Wenn es in Berlin nach "laeuft alles unter dem Motto: die Stadtkassa ist leer!" gehen würde, gäbe es nicht die Berliner Linie. :D

  • Also ist es immer Ermessenssache des Beamten oder Angestellten der gerade vorbeikommt? Das ist doch aber keine Rechtsgrundlage, entweder hab ich eine Verordnung oder nicht. Ich muss mich doch drauf verlassen können.


    Da die gesamte rechte Fahrbahnspur als Parkplatz für die Isländer-WM freigegeben war, bestand auch keine Gefährdung im von Dir beschriebenen Sinne. Ich weiß immer nicht, ob in diesen Ermessensfällen den Zettelausstellern klar ist, welche Langzeitwirkung das hat. Ich werde vermeiden nach Berlin zu kommen und gar mit dem Auto, bedeutet eine Tankfüllung weniger in Berlin inkl. Steuern usw. von meinem sonstigen Konsum und zu bezahlenden Parkgebühren im Rest der Stadt abgesehen....


    20 € Knöllchen in der Stadtkasse - Imageschaden unbezahlbar.
    Und es geht hier ja nicht um einen Straftatbestand.

  • Zitat

    Original von Elfe
    Also ist es immer Ermessenssache des Beamten oder Angestellten der gerade vorbeikommt? Das ist doch aber keine Rechtsgrundlage, entweder hab ich eine Verordnung oder nicht. Ich muss mich doch drauf verlassen können.


    Da die gesamte rechte Fahrbahnspur als Parkplatz für die Isländer-WM freigegeben war, bestand auch keine Gefährdung im von Dir beschriebenen Sinne. Ich weiß immer nicht, ob in diesen Ermessensfällen den Zettelausstellern klar ist, welche Langzeitwirkung das hat. Ich werde vermeiden nach Berlin zu kommen und gar mit dem Auto, bedeutet eine Tankfüllung weniger in Berlin inkl. Steuern usw. von meinem sonstigen Konsum und zu bezahlenden Parkgebühren im Rest der Stadt abgesehen....


    20 € Knöllchen in der Stadtkasse - Imageschaden unbezahlbar.
    Und es geht hier ja nicht um einen Straftatbestand.


    Der Fall, um den es hier geht - als Musterfall - wurde in Düseldorf verfolgt. Warum Elfe dafür Berlin "abstrafen" will? ?(

  • Also die StVO gilt bundesweit. Berlin oder Düsseldorf? Peng. Meine Einschätzung ist, dass die Straßenverkehrsordnung keinen Spielraum für kommunale Auslegung bietet. Verboten ist das Querparken nicht. Die Gründe, warum die Städte trotzdem einen Grundsatz aus ihren Einschätzungen ableiten, sind fadenscheinig und im konkreten Fall nicht zutreffend. Daher werde ich die Sachlage vor Gericht klären lassen.

  • Zitat

    Original von samasaphan
    Warum Elfe dafür Berlin "abstrafen" will? ?(


    Elfe hat das Knöllchen fürs Querparken in Berlin bekommen. Deswegen straft er jetzt Berlin ab. Und würde er in D'dorf ein Knöllchen erhalten, würde er zukünftig vermutlich auch darum einen großen Bogen schlagen.


    Btw. auch Hannover straft das Querparken konsequent ab. Ob hier schon mal jemand dagegen gehalten hat, weiß ich leider nicht.


    Grüße


    Peter

  • und in Austria ganz klar in STVO geregelt
    Nur laengs der Fahrbahn in Fahrtrichtung, darf geparkt/gehalten werden, ausgenommen Motorraeder Mopeds ect ect.
    mlg.oesismart


    PS.: sollte ein Knoellchenmann/frau das uebersehen, dann prellt er sich selbst um einen Einkommensbestandteil

  • osismart: "Nur laengs der Fahrbahn in Fahrtrichtung, darf geparkt/gehalten werden, ausgenommen Motorraeder Mopeds ect ect."


    Dann dürfte mein Bruder mit seiner ellenlangen Goldwing 1800 QUER (!) parken? Die ist doch länger als der smart breit ist...


    Gruß


    Helmut



    PS. Weil hier immer von Beamten und angestellten die Rede ist. Aus eigener langjähriger Behördentätigkeit weiß ich, die schlimmsten Beamten sind die Angestellten. Wo sitzen die und spielen ihre Macht aus: Bauamt, Zulassungsstelle, Führerscheinstelle, BAFÖG-Abt., Sozialamt usw. Außerdem haben sie 'ne geringere Stundenzahl, dürfen streiken und vor dem Arbeitsgericht klagen, wenn sie sich ungerecht bezahlt führen. So, das mußte mal raus!

  • Zitat

    Original von neunzwoelfer
    osismart: "Nur laengs der Fahrbahn in Fahrtrichtung, darf geparkt/gehalten werden, ausgenommen Motorraeder Mopeds ect ect."


    Dann dürfte mein Bruder mit seiner ellenlangen Goldwing 1800 QUER (!) parken? Die ist doch länger als der smart breit ist...
    Gruß Helmut


    Hallo Helmut!
    darf Er, nur muss Er die Goldwing schraeg abstellen, um nicht in die Fahrbahn zu ragen.
    PS.: und die Machtspiele mancher Beamten die kennen wir! Einmal einen Sieg gegen einen Wachebeamten einzufahren, entschaedigt wieder fuer vieles.
    mlg. oesismart

  • Ein Smart darf auch quer in einer Parklücke stehen.


    Amtgericht Viechtach Az. 7 II Owi 00605/05


    Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit einem BGH-Urteil.


    Wenn der fließende Verkehr nicht behindert wird ist quer Parken erlaubt um den vorhandenen Parkraum optimal zu nutzen!


    Ich denke das muß jeder für sich selbst entscheiden :)

    Beste Grüße !
    Bulli
    Smart Club Mitglied


    Gute Fahrt!


    Mai 1999/450 Coupé Jack-Black, Interieur: Leder weiß und Alu, Brabus Lenkrad m.Paddel, Airbrushes, Exterieur: Opera Front- u. MS Heckspoiler, Monoblock IV, vo u. hi 195/50er, Brabus Auspuff m. RS-Blende, TFL-MDC, LED Rücklicht, Plastikölwanne m. Ablaß, Wiltec-Oelfilteradapter, K&N Luftfilter, 58000 km, Bilder: siehe A-Galerie

  • Nun ja, die vom AG Viechtach herangezogene BGH-Entscheidung stammt aus den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts und beschäftigt sich nicht ausdrücklich mit dem Querparken. Insofern legt das AG Viechtach die BGH-Entscheidung lediglich in Bezug auf das Querparken aus. Ob der BGH im konkreten Fall des Querparkens, so er sich denn damit zu beschäftigen hätte, unter Hinweis auf die alte Entscheidung ebenfalls zu dem Ergebnis kommt, daß das Querparken keinen Verstoß darstellt, steht auf einem ganz anderen Blatt.


    Die Entscheidung des AG Viechtach stellt eine Einzelmeinung der untersten Instanz dar, die, soweit mir bekannt ist, bisher durch höhere Instanzen weder bestätigt noch aufehoben wurde. Sich auf diese Einzelmeinung zu berufen macht zwar sicherlich Sinn, andere Gerichte sind daran aber nicht gebunden, so daß es sich hier um ganz dünnes Eis handelt, auf dem man da wandelt.


    Grüße


    Peter

  • Es wäre doch so einfach:


    Der Hersteller Smart fragt offiziell beim Bundesverkehrsministerium an, ob Querparken mit dem Fortwo erlaubt ist. Das BVM wird sich wohl hüten, dann zu erklären, man könne es nicht sagen, weil die StVO zu ungenau sei. Dort im Ministerium wurden und werden schließlich die Gesetzesvorlagen zum Verkehrsrecht (auch StVO!) gemacht. Glaube/ hoffe nicht, dass das Ministerium sich die Blöße gibt und sich zu der Aussage versteigt, man wisse nicht wie das Gesetz in diesem Punkte auszulegen sei.


    Also: Sollte von dort die Auskunft kommen, Querparken ist o.k., dann könnte sich der Betroffene im Falle, dass Bußgeldstelle/ Staatsanwaltschaft/Gericht den § anders auslegen, auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum (hervorgerufen durch die Rechtsauskunft des BVM) berufen.



    Viele Grüße


    Helmut


    PS. Auch als Privatmann kann man sich an des Landes- und/oder Bundesverkehrsministerium wenden, um diese Frage klären zu lassen. Rechtsauskünfte z.B. des ADAC wären wg. der fehlenden Rechtsverbindlichkeit wenig hilfreich.

  • Hallo Helmut,


    das BMV wird mit Sicherheit keine generelle allgemeingültige Aussage dazu treffen (wollen - immerhin ginge es ja an die Kassen der Kommunen), sondern darauf verweisen, daß den zuständigen Stellen Einzelfallentscheidungen obliegen, die unter Nutzung des Ermessensspielraums in Abhängigkeit von der durch das Querparken verursachten "Behinderung" zu treffen sind.


    Grüße


    Peter

  • ist das "Knoellchen" einmal bezahlt , ist es ein Schuldeingestaendniss !
    Nachtraegliche Anfechtung lohnt sich meistens die Muehe nicht und in Oetserreich mit der Bezahlung erledigt.
    Also wer nach Oesterreich in Urlaub faehrt, sollte das Querparken tunlichst vermeiden.
    mlg. oesismart


    PS.: ab euro 70.- wird das Knoellchen auch in der BRD exekutiert. Dafuer gibt es ein zwischenstaatliches Abkommen BRD-Austria

  • Zitat

    Original von osismart
    ist das "Knoellchen" einmal bezahlt , ist es ein Schuldeingestaendniss !


    Das würde ich nicht so unterschreiben. Es gibt genug (vor allem wirtschaftliche) Gründe, ein Knöllchen zu bezahlen, ohne damit gleichzeitig eine Schuld eingestehen zu wollen.


    Eine nachträgliche Anfechtung ist ohnehin nicht möglich. Ist das Knöllchen bezahlt, ist der Vorgang rechtskräftig abgeschlossen. Will man ein Knöllchen partout nicht akzeptieren, bleibt nur das Bestreiten des Vorwurfs und die Entscheidung durch das Gericht vor etwaiger Zahlung.


    Grüße


    Peter

  • Gibts hinsichtlich des Querparkens schon Neuigkeiten ?

    Neun von zehn Stimmen in meinen Kopf sagen ich bin nicht verrückt.
    Die andere summt die Melodie von Tetris…