Querparken – Lust auf gerichtliche Klärung

  • Liebe Smarties!


    Die Stadt Düsseldorf hat mir für's Querparken ein Ticket verpasst. Allerdings in einer ausreichend breiten Parklücke, dabei bestand weder Behinderung des fließenden Verkehrs, noch steht die Kugel auf dem Gehsteig. Ich hätte nicht schlecht Lust, die Angelegenheit gerichtlich klären zu lassen, da bei uns in Deutschland kein Parken in Fahrtrichtung vorgeschrieben ist, allerdings ein platzsparendes.


    Laut Rechtsanwalt würde der Spaß mit Gerichtstermin 500 Euronen kosten. Vielleicht mag sich ja jemand aus der „Gemeinde“ an den Kosten beteiligen? Es gibt zwar dieses sagenumwobene Viechtal-Urteil, hier geht es aber eher um das Parken an einer Ecke als um das reine Querparken. Ich hätte also Lust einen Präzendenzfall zu schaffen.


    Ich bin an regem Austausch interessiert, ggfls. auch an detaillierten Informationen, ob dies schon ein Smart-Fahrer ausprobiert hat, von dem ich aber keine Kenntnis habe ?(


    Ich freu mich also über viele Posts ;-)

  • Also in diesem Fall hättest Du meiner Ansicht nach beste Karten, ohne Strafe davon zu kommen.
    Aber meine Meinung zählt hier weniger, denke ich mal.
    Selbst andere Fälle bringen Dich nicht weiter, weil hier immer nur eine Einzelfallbetrachtung stattfindet, die nicht unbedingt Auswirkungen auf andere Fälle hat bzw. auf diese übertragbar wäre. Und eine generelle Regelung gibt es meines Wissens nicht.
    Du musst immer davon ausgehen, daß Du vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand bist! ;)


    Eine Rechtsschutzversicherung wäre in einem solchen Fall natürlich immer der Sache dienlich!


    Ich frage mich allen ernstes, was den Büttel hier bewogen hat, ein Knöllchen zu verteilen, entweder er muß sich noch Sporen verdienen oder er ist einer der Ignoranten, die immer Recht haben wollen! Aber es gibt in dieser Konstellation keinen logischen Grund, die Art des Parkens zu bestrafen!
    In der Birne kann so jemand eigentlich nichts haben! :rolleyes:

  • Hast Du es denn in erster Instanz mal mit einem normalen Einspruch gegen das Knöllchen mit Hinweis auf diverse Urteile zu diesem Thema versucht?
    Vielleicht gibt es in der Bußgeldstelle der Stadtverwaltung jemanden, der des logischen Denkens mächtig ist und ein bißchen mehr Grips hat als die ausführenden Organe auf der Strasse! :rolleyes:

  • Ich kopiere mal aus dem Smart-Club:


    *kopieanfang*
    Der BGH als höchste Instanz hat entschieden, daß hier der Grundsatz der Straßenverkehrsordnung greift, jeder Verkehrsteilnehmer habe den zur Verfügung stehenden Parkraum optimal zu nutzen.


    Kurz gesagt: Platzsparen ist ganz im Sinne der StVO!
    Solange der übrige Verkehr also nicht am Vorbeifahren gehindert oder gefährdet wird, ist gegen das Querparken eines Smart nichts einzuwenden.


    Das BGH-Urteil kann abgerufen werden beim Amtsgericht Viechtach, Az.: 7 II Owi 00605/05.
    *kopieende*


    Quelle


    8)

  • In diesem Fall gilt auch keine Gefährdung des fliessenden Verkehrs beim Ausparken wie z.B. beim Parken entgegen der Fahrtrichtung. Du fährst ja im 90 Grad Winkel aus Deiner Parklücke aus und hast dadurch freie Sicht auf die Fahrbahn, das ist im Prinzip genau die gleiche Situation als wenn aus quer markierten Parkplätzen in den fliessenden Verkehr eingefahren wird.
    Also meiner Meinung nach hast Du beste Chancen, aber wie ich oben schon geschrieben habe, vor Gericht und so...!


    Meiner Ansicht nach muß man ganz einfach selten dämlich sein, in der von Dir im Bild dokumentierten Situation ein Knöllchen verteilen zu müssen!


    Anders sieht es aus, wenn der Smart in die Fahrbahn ragen oder auf dem Gehweg stehen würde, aber das ist ja nach deiner Aussage nicht der Fall!

  • Zitat

    Original von Ernesto
    Eine Rechtsschutzversicherung wäre in einem solchen Fall natürlich immer der Sache dienlich!


    Hallo,
    viele Rechtsschutzversicherungen haben beim Verkehrsrechtsschutz Verstöße gegen §§ 12, 13 StVO ausgeklammert, um Prozesse wegen "Knöllchen", welche im schlimmsten Fall 35 EUR kosten zu verhindern. Dieser Gedanke ist sicher nicht ganz dumm...



    Gruß,


    Laurenz

  • Hast Du denn nen 450 oder nen 451? Konnte diese Angabe irgendwie nicht finden.


    Beim 450 gab es Möglichkeiten, beim 451 nicht mehr, da er zu lang ist. ;-)


    Wichtig beim 450 waren aber Katzenaugen an den richtigen Stelle und so.


    Gruß


    naidhammel

  • Zitat

    Original von naidhammel
    Hast Du denn nen 450 oder nen 451? Konnte diese Angabe irgendwie nicht finden.


    Also ich bilde mir ein, auf dem Bild einen 450er zu erkennen! ;)

  • Zitat

    Original von Ernesto
    Also ich bilde mir ein, auf dem Bild einen 450er zu erkennen! ;)


    Wenn bilden wir uns da zusammen was ein :D

    Beste Grüße


    Jan(immer noch) Smart-Club Mitglied


    Der Heizölferrari braucht 731425_5.png

  • Den Knöllchenverteiler müsste man mal fragen ob man auch einen Strafzettel bekäme wenn man in Fahrtrichtung mit einem Mercedes der S-Klasse parkt, der ist meines Wissens nach, über die ausgeklappten Spiegel gemessen, über 2,50 Meter breit (also breiter als der 450er lang!)....

  • Zitat

    Original von Wingman310
    Den Knöllchenverteiler müsste man mal fragen ob man auch einen Strafzettel bekäme wenn man in Fahrtrichtung mit einem Mercedes der S-Klasse parkt, der ist meines Wissens nach, über die ausgeklappten Spiegel gemessen, über 2,50 Meter breit (also breiter als der 450er lang!)....


    ;)

    Das wovor wir Deutschen am meisten Angst haben, das macht glücklich. Toi-toi-toi.

  • Also die Stadt Düsseldorf hat mit „angeboten“, die Sache gerichtlich klären zu lassen. Die Einsicht dort liegt bei null. Zumal die Begründung wirklich abenteuerlich ist. „Grundsätzlich“ wird Fahrzeugen der Microklasse (Smart) das Querparken verboten, obwohl das Gesetz im Grundsatz gar keine Parkrichtung vorschreibt. Eine Begründung, die also meiner Meinung nach auf sehr tönernen Füßen steht.


    Ich glaube, den "Spaß" erlaube ich mir und gehe vor Gericht. Mal schauen, ob ich in „Gottes Hand“ bin, oder von denkenen Menschen umgeben.


    Ich halte Euch auf dem Laufenden.

  • Hallo,
    welchen genauen Tatvorwurf hat man dir denn gemacht? In der schriftlichen Verwarnung/Anhörung muss ja stehen, was man dir vorwirft (samt Rechtsgrundlage (Paragraphenkette)).




    Gruß,


    Laurenz

  • Vorwurf:


    Sie parkten unzulässig schräg zur Fahrtrichtung.
    StVG § 24, StVO §12 Absatz 4.


    Wie gesagt, ist im entsprechenden Gesetz keine explizite Parkrichtung vorgeschrieben, im Absatz 6 allerdings wird „platzsparendes Parken“ ausdrücklich angewiesen.

  • Weil es – sollte es zu einem Präzendenzfall werden – auch andere Smart-Fahrer davon profitieren könnten. Hat sich aber erledigt, ich zieh die Sache jetzt alleine durch. Kostenbeteiligung ist nicht mehr gewünscht.

  • Zitat

    Original von baroni;)


    Neee, DIE meinte ich nicht, die ganz alte S-Klasse (1te Serie?) war, angeblich, an der Karosse schon 2,50m breit zzgl. Aussenspiegel also über 2,50m....

  • Zitat

    Original von colouredsmartie
    Vorwurf:


    Sie parkten unzulässig schräg zur Fahrtrichtung.
    StVG § 24, StVO §12 Absatz 4.


    Wie gesagt, ist im entsprechenden Gesetz keine explizite Parkrichtung vorgeschrieben, im Absatz 6 allerdings wird „platzsparendes Parken“ ausdrücklich angewiesen.


    Meiner Meinung nach scheitert´s schon an dem Formfehler "schräg".
    Du hast nicht schräg zur Fahrtrichtung sonder QUER zur Fahrtrichtung geparkt.
    Formfehler können manchmal entscheidend sein....

  • Zitat

    Original von colouredsmartie
    Vorwurf:


    Sie parkten unzulässig schräg zur Fahrtrichtung.
    StVG § 24, StVO §12 Absatz 4.


    Hallo,
    ist das der komplette Tatvorwurf oder ist das nur ein Zusatzhinweis? Geht es um "Sie parkten nicht am rechten Fahrbahnrand"? Denn einen Tatbestand, der auf "unzulässiges Schrägparken" abzielt gibt es im Tatbestandskatalog nicht!


    Wenn man ein bisschen googlet, findet man diverse Urteile und Hinweise darauf, dass gerichtlich entschieden wurde, dass es dienlich ist mit dem smart quer zu parken, wenn niemand behindert oder gefährdet wird. Und da ist auch eine BGH-Entscheidung dabei, die die Marschrichtung angibt. Sie ist zwar nicht bindend, aber hilft den Richtern i. d. R. bei ihrer Entscheidungsfindung.



    Gruß,


    Laurenz

  • Zitat

    Original von Wingman310


    Neee, DIE meinte ich nicht, die ganz alte S-Klasse (1te Serie?) war, angeblich, an der Karosse schon 2,50m breit zzgl. Aussenspiegel also über 2,50m....


    Hab mir mal die Zahlen heraus gesucht:


    Baureihe 116: 1972–1980 - 1.870 mm
    Baureihe 126: 1979–1991 - 1.828 mm
    Baureihe 140: 1991–1998 - 1.886 mm
    Baureihe 220: 1998–2005 - 1.855 mm
    Baureihe 221: 2005–2013 - 1.872 mm
    Baureihe 222: seit 2013 - 1.899 mm


    Die W140 (Bj. `91-`98) war die mit den kleinen automatisch herausfahrenden Peilstäben in den hinteren Kotflügeln. Über das Modell wurden diverse Witze bezüglich ihrer Größe gerissen. Aber die 2,5 m-Marke in der Breite hat selbst diese nicht gerissen.


    Auch der gute alter Hummer (H1) kam ohne Spiegel nur auf eine Breite von 2.191 mm.


    Gruß,
    Thorsten

    Das wovor wir Deutschen am meisten Angst haben, das macht glücklich. Toi-toi-toi.