Mitnichten wird es so laufen wie von Dir beschrieben.
Mit viel Glück wird die Sache recht schnell entschieden, nämlich durch Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil bereits kurz nach Zustellung der Klageschrift.
Zu Verweisungsanträgen wird es jedenfalls dann schon gar nicht kommen, wenn die Klage beim zuständigen Gericht eingereicht wird. Das ist im Falle von Verbraucherverträgen, also Veträgen mit privaten Endkunden, das für den Wohnsitz des Klägers zuständige Gericht. Da prüft das Gericht dann als allererstes überhaupt auch ohne Anträge irgendeiner Partei seine Zuständigkeit ohnehin von Amts wegen.
Das Kommisionsgeschäft wird der Verkäufer gerne behaupten können. Entscheidend ist jedoch was im Vertrag steht. Steht dort nichts von einem Verkauf im Auftrag, geht eine solche Behauptung ins Leere.
Aus meiner Sicht ist für die Verfahrensdauer alleine entscheidend, wann das Gericht einen Beweisbeschluß, mit dem ich bei diesem Sachverhalt sicher rechne, erläßt und wann der vom Gericht beauftragte Sachverständige sein Gutachten erstattet.
Liegt dieses erst einmal vor, ist recht zügig mit einer Entscheidung zu rechnen.
Also, mit viel Glück und Nachlässigkeit des Verkäufers in Bezug auf die gerichtlichen Notfristen (s.o.) oder dessen Einsicht kann die Sache nach sechs bis acht Wochen entschieden sein. Andernfalls gehe ich von sechs bis acht Monaten aus.
Das Ding einfach zurückstellen und (geminderten) Kaufpreis zurückfordern setzt voraus, daß der Verkäufer mitmacht. Das war hier aber nicht der Fall. Es bleibt deshalb nur der Rechtsstreit.
Grüße
Peter