Querparken – Lust auf gerichtliche Klärung

  • colouredsmartie:


    Typisch Behörde: der Sachbearbeit hat keine Lust, sich mal die entsprechenden Entscheidungen zum Querparken rauszusuchen und anzugucken. Ich darf das sagen, weil ich selbst über 15 Jahre in einer Bußgeldstelle gesessen habe und mein Chef oft sagte: Ach, laß das doch das Gericht entscheiden, aber vielleicht gibt der Betroffene vorher aus Kosten- und Zeitgründen auf. Der Bußgeldstelle entstehen im gerichtlichen Owi-Verfahren keine Kosten, auch wenn die Entscheidung falsch war.


    Man kennt das ja inzwischen auch von der Politik: Viele Gesetze werden vom BVerfG kassiert, weil sie offensichtlich schlecht gemacht worden sind und die Fehlerhaftigkeit bereits im Gesetzgebungsverfahren bekannt war. So kann man die Verantwortung für Entscheidungen sehr schön verlagern.


    Habe mir mal vor Jahren eine passende Einspruchsbegründung in Sachen Querparken mit dem Smart ausgedruckt. Weiß nicht, von wem die Sache war und wie das Verfahren letztendlich ausgegangen ist. Vielleicht können Betroffene mit der der Einspruchsbegründung was anfangen...


    Viele Grüße + viel Erfolg im gerichtlichen Verfahren, wobei der Staatsanwalt nach Einspruch zunächst Herr des Verfahrens wird und in dieser Eigenschaft dem Einspruch stattgegeben kann (wenn er Lust hat).


    Helmut

  • aufgrund dieser Fahrzeugbreiten (Liste von baroni), darf in Österreich der smart nicht quer zur Park/Fahrtrichtung geparkt werden, da er über die Längsparker raus stehen würde.
    Gesetz sagt: Querparken zur Fahrtrichtung VERBOTEN.
    Bei dem Bild ragt aber der smart nicht in die Fahrbahn und steht auch nicht schräg. Gesetzeslage in der BRD ist mir nicht bekannt
    Beispiel war nur für Österreich
    mlg. ösismart

  • Also an Deiner Stelle würde ich das großzügige Angebot der Stadtverwaltung annehmen, die Sache gerichtlich klären zu lassen.
    Entweder die sind tatsächlich so doof und haben noch nie was vom Querparken mit dem Smart gehört oder dort arbeiten lauter bornierte Idioten!
    Oder beides, was ich für wahrscheinlicher halte!


    Wie Laurenz schon schrieb gibt es eigentlich den Tatbestand "schräg parken" nicht und am rechten Fahrbahnrand hast Du Dein Fahrzeug auch korrekt quer geparkt.


    Zeig denen mal, wo der Bartel den Mooscht holt! :)

  • Wünsche dir viel Erfolg, aber hier noch bisle was OT:


    Gab oder gibt es nicht eine Vorschrift dass das Parken in entgegengesetzer Richtung verbietet?


    Zumindest habe ich schon des öfteren von Knöllchen deswegen gehört.


  • Hi Thorsten,


    dann unterlag ich einer Fehlinformation... ok, aber dennoch, selbst mit nem alten LKW kannst auf da parken, die SIND 2,50 breit... ;-)
    Ich mein, der Platz der da vorhanden ist reicht aus zum Querparken mit dem 450er und dann sollten die Herrschaften vom Amt au nix zu meckern haben...
    Aber egal, bevor unser Dialog hier zu sehr in Off Topic abdriftet....
    ;-)

  • Zitat

    Original von TiCar
    Gab oder gibt es nicht eine Vorschrift dass das Parken in entgegengesetzer Richtung verbietet?


    Wer parkt denn hier in entgegen gesetzter Richtung? ?(
    Das Parken in entgegengesetzter Richtung birgt die Gefahr beim Anfahren vom Fahrbahnrand, daß der Fahrer die Strasse nicht einsehen kann, weil er ja links sitzt und sich daraus eine Gefährdung ergibt!
    Zumindest wenn sich vor dem Fahrzeug noch ein anderes befinden sollte, kann der Fahrer den fliessenden Verkehr nicht einsehen!


    Hier wird aber im 90 Grad Winkel in die Fahrbahn eingefahren und der Fahrer hat hier bestens Einsicht in den fliessenden Verkehr!
    Das ist quasi genau so, als ob tatsächlich Parkbuchten im 90 Grad Winkel zur Fahrbahn angeordnet wären!
    Ein bessere Übersicht zum Einfahren in den fliessenden Verkehr als aus dieser Perspektive gibt es gar nicht, weil ja auch noch die Front des Fahrzeugs zur Fahrbahn steht!

  • Deswegen schrieb ich ja auch ... OT: ;)
    Weil oben geschrieben wird das es hierzu keine Gesetze gibt, etc. pp. Wer sagt dir denn dass meine Sicht eingeschränkt ist und wer sagt dass man beim Ausparken jemand gefährdet ... Aber das gehört hier nicht rein.

  • Zitat

    Original von TiCar
    Deswegen schrieb ich ja auch ... OT: ;)
    Wer sagt dir denn dass meine Sicht eingeschränkt ist und wer sagt dass man beim Ausparken jemand gefährdet ...


    Ich weiss ja nicht, ob wir uns jetzt richtig verstehen, aber wenn man tatsächlich entgegen der Fahrtrichtung parkt, dann hat man beim Anfahren vom linken Rand tatsächlich ein Problem, die Fahrbahn einzusehen, wenn noch ein Fahrzeug davor parkt, weil der Fahrer in dem Fall ja von der Fahrbahn abgewandt sitzt und gerade mit einem Fahrzeug davor die Sicht erheblich eingeschränkt ist.
    Ich weiss zwar nicht, ob dies der Grund war, warum das Parken entgegen der Fahrtrichtung verboten war, ist oder sonstiges.
    Aber eines weiss ich ganz genau! Daß derjenige, der dieses Knöllchen verteilt hat, nicht die leiseste Ahnung von logischem Denken hat und die Typen, die ihre Gesäße in der Bußgeldstelle breit drücken, mindestens von dieselbem Klientel sind!
    Ob solcher hirnlosen Ignoranten ist es eigentlich überfällig, daß denen mal einer sagt, daß platzsparendes Querparken mit dem Smart ein Gebot der Zeit ist.
    Und wenn dies ein Richter ist, dann ist dies (hoffentlich) umso wirkungsvoller! ;)

  • Zitat

    Original von TiCar
    Weil oben geschrieben wird das es hierzu keine Gesetze gibt...


    doch diese Gesetze gibt es zumindest in Deutschland:


    "§12 Halten und Parken STVO


    (4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.


    (4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen."



    Rechter Fahrbahnrand impliziert in Fahrtrichtung rechts und verbietet das Parken und Halten entgegengesetzt der Fahrtrichtung !



    Gruß
    Marc

  • Zitat

    Original von yueci
    Rechter Fahrbahnrand impliziert in Fahrtrichtung rechts und verbietet das Parken und Halten entgegengesetzt der Fahrtrichtung !


    Hallo,
    woraus schließt du das?



    Gruß,


    Laurenz

  • Moin,


    welchen Bezugspunkt nimmst du beim Autofahren ?
    Woraus schließt du auf das Gegenteil ?



    Meine Einschätzung beruht z.B. auch auf der Strafe:


    Sie parkten links von einer Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295).
    § 12 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 52 BKat Tab.: 712007


    15,00 €



    Gruß
    Marc

  • Hallo,
    in dem von dir zitierten Tatbestand sehe ich keinen Zusammenhang zu dem hier in Rede stehenden Vorwurf.


    Der von dir zitierte Tatbestand bezieht sich auf den § 12 Abs. 1 StVO:


    (1) Das Halten ist unzulässig
    1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
    2. im Bereich von scharfen Kurven,
    3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
    4. auf Bahnübergängen,
    5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.


    Das in deinem zitierten Tatbestand erwähnte Zeichen 295 ist die durchgezogene Linie. Um die geht es in "unserem" Fall hier doch gar nicht...



    Gruß,


    Laurenz

  • Zitat

    Original von BRABUS-CGN
    ....geht es in "unserem" Fall hier doch gar nicht...


    Da geb ich Dir Recht:
    Irgendwie driftet das alles von eigentlichen Thema auf verwirrende Weise ab...

  • Hallo,
    das sehe ich genauso. Wir werden uns wohl alle einig darüber sein, dass im § 12 StVO kein ausdrückliches Verbot aufgeführt ist, was das quer/schräg zur Fahrtrichtung parken verbietet. Demnach gibt es im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog keinen Tatbestand, der auf quer/schräg parken abzielt.


    Damit ist man auf die Rechtsprechung angewiesen, welche im Kern zu dem Ergebnis kommt, dass das quer Parken mit dem smart dem § 12 Abs. 6 StVO (platzsparend parken) gerecht wird!




    Gruß,


    Laurenz

  • Moin Laurenz,


    es geht in meinen Beiträgen einzig und alleine um das Parken entgegengesetzt zur Fahrtrichtung und der OT-Frage von TiCar.


    Es hat nichts mit dem Quer-/Schrägparken zu tun - das habe ich auch nie behauptet !!!


    Hier mal was von einem Juristen:


    "Wer seinen Wagen entgegen der Fahrtrichtung parkt, riskiert ein Bußgeld von 15 Euro. Davor warnt Volker Lempp, Verkehrsrechtsexperte beim Auto Club Europa (ACE). «Linksparken ist verboten», betont er und verweist auf die Straßenverkehrsordnung, die vorschreibt, zum Halten oder Parken «an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren» (§ 12, Abs. 4 StVO). Das gelte für alle Kraftfahrzeuge.


    Abschleppen des parkenden Autos ist unwahrscheinlich


    Dass entgegen der Fahrtrichtung abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden, ist laut Lempp sehr unwahrscheinlich, solange das Parken dort generell erlaubt ist. «Allein in falscher Richtung zu parken, stellt ja kein Verkehrshindernis dar.»


    Durch das Linksparkverbot sollen vor allem Rangiermanöver vermieden werden, die den Verkehr behindern, erklärt der ACE-Justiziar."


    Quelle: dpa


    Du fragtest weshalb ich drauf komme rechts Parken bedeutet rechts zur Fahrtrichtung - welchen Bezugspunkt als die Fahrtrichtung sollte ich sonst wählen?
    diese Frage hast du noch gar nicht beantwortet



    Gruß
    Marc

  • Also. Der Fall ist jetzt beim Rechtsanwalt. Meine Argumentation mit der Behörde habe ich ähnlich angelegt, wie Du, lieber neunzwoelfer. Danke auch, dass Du Dir die Mühe gemacht hast, das Dokument irgendwie hochzuladen ;-). Überzeugen haben sie sich nicht lassen.


    Im Moment noch nix neues, ich poste, wenn es Erkenntnisse gibt.