Hallo zusammen,
auch smarts sind eher Stehzeuge als Fahrzeuge!
Vorab eine Pressemitteilung der Stadt Duisburg vom 23.4.:
Gehwegparken - was ist erlaubt?
Das Ordnungsamt informiert über Kontrollmaßnahmen
Duisburg. Die Stadt Duisburg hat in den letzten Tagen
erklärt, dass das sogenannte "einhüftige" Parken auf
Gehwegen in solchen Straßen wieder toleriert wird, wo es
wegen der Enge der Straße beim ordnungsgemäßen Parken
zu nicht hinnehmbaren Verkehrsbehinderungen kommen
würde.
Aufgrund dieser Veröffentlichung kam es zu verstärkten
Anfragen aus der Bürgerschaft. Daraus war eine große
Unsicherheit erkennbar, wie die Begriffe "enge Straße"
und "nicht hinnehmbaren Verkehrsbehinderungen" auszulegen
sind. Das Ordnungsamt erläutert dazu:
Das Parken auf Gehwegen ist nur in den Fällen zulässig,
in den es ausdrücklich angeordnet (also erlaubt) ist. Das
Parken am Fahrbahnrand ist grundsätzlich erlaubt, solange
es nicht durch Beschilderung ausdrücklich verboten wurde.
Dabei hat der Fahrzeugführer darauf zu achten, dass eine
Restfahrbahnbreite von 3 Metern verbleibt, da sonst ein
gesetzliches Parkverbot eintritt. Hier sieht der
Gesetzgeber ein versetztes Parken vor, dass gleichzeitig
zur Verkehrsberuhigung führt. Dadurch kommt es sicherlich
zu einer Verminderung des Parkplatzangebotes.
Es gibt aber in Duisburger Wohngebieten enge Straßen, in
denen das sogenannte "versetzte Parken" nur eine
theoretische Lösung ist. Hier sind die Verhältnisse so
eng, dass selbst bei einem versetzten Parken größere
Fahrzeuge (z.B. Rettungswagen) diesen Bereich nicht
passieren können.
Toleriert wird das "einhüftige" Gehwegparken in
Wohngebieten in den Straßen, in denen keine
Restfahrbahnbreite von 3 Metern verbleibt, wenn auf der
Straße ordnungsgemäß geparkt wird. Nicht toleriert
wird dies allerdings in den Fällen, in denen Radwege
zugeparkt werden oder der Gehweg für Rollstuhlfahrer und
Kinderwagen nicht mehr passierbar ist.
Nicht toleriert wird das Gehwegparken, wenn es nur einen
reibungslosen Begegnungsverkehr ermöglichen soll.
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Ende der Mitteilung
Fakt ist, dass jeder Verkehrsteilnehmer einerseits so platzsparend wie möglich parken, andererseits den übrigen Verkehr so wenig wie möglich behindern soll (Verkehrfluss und Sicherheit)...
Für uns smart-Fahrer bleibt wieder mal eine Grauzone, denn was passiert, wenn der smart mit einer Achse auf dem Bürgersteig und mit der anderen auf der Straße steht (von der Straße betrachtet zwischen anderen 'Hüftparkern' verschwindet), verbleibende Bürgersteig- und Fahrbahnbreite ausreichend ist?
Problematisch wirds spätestens dann, wenn ein derart geparkter smart am Anfang oder Ende einer Parkreihe steht, denn hier wird der Gesetzgeber einfach darauf verweisen können, dass Reflektoren oder Beleuchtungseinrichtungen fehlen. Möglicherweise könnten sogar Versicherungen/Gerichte auf die Idee kommen, angefahrene quer-smart-Parker teilschuldig zu erklären. Das Risiko sollte, wie ich finde, 'geklärt' werden.
Ich weiss, dass der ADAC zum Thema Querparken bereits eine Stellungnahme abgegeben hat, die aber m.E. zu voreilig bzw. teils undurchdacht war.
Andererseits: Nur der ADAC wäre wohl in der Lage, den Gesetzgeber erfolgreich auf 'Nachholbedarf' (Ergänzung/Novellierung des Gesetzestextes) hinzuweisen.
Ich begreife nicht, dass ein (2,55Meter breiter) LKW am Fahrbahnrand oder als 'Hüftparker' auch zwischen Pkw's abgestellt werden darf, ich als smart-Fahrer mit 2,5Meter 'Breite') dafür belangt werden kann.
Wäre es nicht sinnvoll, das Bundesverkehrsministerium anzustoßen bzw. einen Gesetzestext zu entwerfen, der Querparken unter Einhaltung der schon bestehenden Regeln (s.o.) ausdrücklich (!) erlaubt, wenn am Fahrzeug z.B. Reflektoren bzw. Positionslichter seitlich angebracht sind?
Vielen Dank vorab für weitere Denkanstöße
Gruß
Werner