: Und wann die Betriebserlaubnis erlischt steht in § 19 Absatz 2
: StVZO: (2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie
: nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen
: Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen
: vorgenommen werden, durch die
: 1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert
: wird,
: 2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
: 3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
...
: Und 3. passt auch nicht, weil ja weder am Motor noch an der
: Auspuffanlage Modifikationen vorgenommen werden.
Hallo,
selbstverständlich verändert die V-Max Aufhebung das Abgas- und Geräuschverhalten des smart insgesamt, da die Höchstgeschwindigkeit eines Fahrzeugs als Bezugspunkt prozentual in die Verbrauchs-/Abgasmessung einbezogen wird. Inwieweit hieraus juristische Fallstricke gedreht werden können, mögen Insider beurteilen.
Ein Beispiel sind die 'Bomber' auf unseren Straßen, gemeint sind die 2,8-3,5T-Transporter, welche in den letzten Jahren mit immer kräftigeren Motoren auf den Markt kommen und aufgrund ihres gigantischen Luftwiderstandes im oberen Geschw.-Bereich schon werksmäßig entsprechende 'Werte' mit auf den Weg bekommen.
Das schlägt sich übrigens auch in der Unfallstatistik deutlich nieder, was inzwischen die Vers.-Prämien dieser Bomber in die Höhe schnellen lässt. Aber eben werksmäßig alles schön abgesichert ;-).
Der smart-55/61PS-Benziner liefe in der Ebene bei Windstille max. 150km/h nach langem Anlauf, wenn die V-Max aufgehoben ist. Der Verbrauch wäre dann ähnlich hoch wie der eines Mittelklassewagens in diesem Geschwindigkeitsbereich, also alles andere als smart...
Gruß
Werner