Aus der juristischen Zentrale des ADAC erhielten wir einen Rundbrief mit Informationen zum Thema Abschleppen und Zulassungsfahrten. Wir denken, das Thema könnte auch für den einen oder anderen von Euch durchaus einmal von Interesse sein, so daß wir den Rundbrief nachsehend gerne vollständig hier widergeben:
ZitatAlles anzeigenSehr geehrte Damen und Herren,
der aktuelle Ortsclubbrief beschäftigt sich unter anderem mit dem Thema des Abschleppens.
Viele Mitglieder von Ortsclubs sind gute und begeisterte „Schrauber“. Dies bringt es manchmal mit sich, dass ein betriebsunfähiges Fahrzeug abzuschleppen ist. Hier ist jedoch Vorsicht angebracht. Es gibt allerlei juristische Fallstricke rund ums Abschleppen. Wir möchten dies daher etwas näher rechtlich durchleuchten.
Schließlich wollen wir Ihnen noch kurz aufzeigen, welche „Spielregeln“ bei Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen vor und nach der Zulassung gelten.
ABSCHLEPPEN
Rechtliche Grundlagen des Abschleppens
Nach der aktuellen gesetzlichen Lage ist das Abschleppen nicht mehr speziell in einem Gesetz oder Paragrafen geregelt. Vielmehr ergeben Einzelvorschriften in StVO, StVG und StVZO sowie das Gewohnheitsrecht und einschlägige Rechtsprechung ein Gesamtbild, das das Recht „rund ums Abschleppen“ bildet.
Abschleppen dient dazu, ein betriebsunfähig gewordenes Fahrzeugs von der Straße zu einem anderen Ort zu verbringen. Es muss also eine Art von Notlage vorliegen. Allerdings muss der Defekt nicht unfreiwillig eingetreten sein. Auch wenn Bastel- und Reparaturarbeiten zur Betriebsunfähigkeit geführt haben, darf abgeschleppt werden, wenn also z. B. Arbeiten an Motor, Getriebe oder Elektrik dazu geführt haben.
Wie groß oder umfangreich das technische Problem sein muss, oder eine bestimmte Art von Betriebsunfähigkeit, schreibt das Gesetz nicht vor. Es genügt also, dass ein kleines Problem zur Betriebsunfähigkeit führt, wenn z. B. die Batterie keine ausreichende Leistung zum Starten hat oder eine Sicherung defekt ist, ohne die das Fahrzeug nicht sicher fährt.
Ohne Betriebsunfähigkeit liegt Schleppen vor
Ist das Fahrzeug nicht betriebsunfähig, wird aus dem „Abschleppen“ automatisch ein „Schleppen“. Dann liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 StVZO vor, für die es Bußgelder gibt. Für ein „Schleppen“ braucht man nämlich nach § 33 StVZO eine behördliche Genehmigung, die – sofern sie überhaupt erteilt wird – teuer und umständlich zu beantragen ist.
Beim Schleppen ohne Genehmigung liegt eine Ordnungswidrigkeit wegen eines Verstoßes gegen § 33 StVZO vor. Es droht ein Bußgeld und im schlimmsten Fall noch Ärger wegen Kfz-Steuervergehen und Verstößen gegen das Pflichtversicherungsgesetz, sofern das gezogene Fahrzeug nicht zugelassen und versichert ist.
Wohin und wie weit darf geschleppt werden?
Eine Höchststrecke zum Abschleppen ist gesetzlich nicht geregelt. Die Rechtsprechung zur maximal zulässigen Abschleppdistanz – abseits von Autobahnen – ist uneinheitlich.
Einigkeit herrscht jedoch darüber, dass nicht die nächste, sondern die nächstgelegene geeignete Werkstatt aufgesucht werden muss. Mehrere hundert Kilometer sind sicher zu weit.
Nach einer sehr strengen, aber auch schon über zwanzig Jahre alten Entscheidung (OLG Celle, NZV 1994, 242) liegt kein Abschleppen, sondern ein genehmigungspflichtiges Schleppen vor, wenn das Fahrzeug über eine Strecke von mehr als 45 km gezogen wird.
Letztlich kommt es aber immer auf den Einzelfall an. Für eine Ahndung eines „zu weiten Abschleppens“ ist es natürlich erforderlich, dass der Polizei und den Behörden bekannt ist, von wo aus abgeschleppt wurde. Und hierzu sind die Behörden zumeist auf die Auskunft der Betroffenen angewiesen.
Sonderfall Autobahn
In § 15a StVO wird angeordnet, dass beim Abschleppen auf der Autobahn liegengebliebener Fahrzeuge, diese bei der nächsten Ausfahrt verlassen werden muss.
Und wer außerhalb der Autobahn liegen bleibt, darf nicht über die Autobahn geschleppt werden, auch nicht für „nur eine Ausfahrt“. Es kann sonst empfindliche Strafen geben.
Abschleppen und Führerschein
Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt für den Führer des Zugfahrzeugs die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs (§ 6 Abs. 1 S. 3 FeV). Der Lenker des gezogenen Fahrzeugs benötigt keine Fahrerlaubnis, da dieses – mangels eigener Motorkraft – kein Kraftfahrzeug ist. Da das Fahrzeug ohne eigene Motorkraft geschleppt wird, ist es nicht als Kraftfahrzeug anzusehen. Hierfür spricht weiter die nur begrenzte Möglichkeit der
Einflussnahme auf die Beachtung der Verkehrszeichen, die Geschwindigkeit sowie die Richtung der Fahrt.
Er darf übrigens auch minderjährig sein. Selbst 15-jährige im gezogenen Fahrzeug wurden von der Rechtsprechung nicht beanstandet.
Abschleppeinrichtung
Bei Verwendung von Abschleppstangen oder Abschleppseilen darf der lichte Abstand vom ziehenden zum gezogenen Fahrzeug nach § 43 StVZO nicht mehr als 5 m betragen. Abschleppstangen und Abschleppseile sind ausreichend erkennbar zu machen, zum Beispiel durch einen roten Lappen.
Höchstgeschwindigkeit und Warnblinkanlage
Es gibt keine gesetzliche Höchstgeschwindigkeit beim Abschleppen. Mithin gelten keine anderen Regelungen als im normalen Verkehr.
Aber um schon allein im Bereich der Kaskoversicherung nicht in die Gefahr von „grober Fahrlässigkeit“ zu kommen, sollte sehr defensiv und langsam gefahren werden.
Übrigens: In Schweden ist dies gesetzlich geregelt, dort ist das Limit bei 40 km/h. Auch ohne gesetzliche Grenze sollte man in der Praxis ein freiwilliges Limit bei etwa 50 km/h sehen.
Immerhin funktioniert beim abgeschleppten Fahrzeug ja in der Regel weder die Bremshydraulik noch die Servolenkung.
Die Warnblinkanlage ist sowohl beim Zugfahrzeug als auch beim gezogenen Fahrzeug zu betätigen.
Versicherungspflicht
Versicherungspflicht besteht für das ziehende Fahrzeug ganz normal nach § 1 PflVG. Eine über die normale Haftpflichtversicherung hinausgehende „Zusatzversicherung“ ist nicht notwendig.
Da das geschleppte Fahrzeug gemäß § 33 StVZO nicht zulassungspflichtig ist, unterliegt es auch nicht der Versicherungspflicht. Es ist über das Zugfahrzeug (mit-)versichert. Dies gilt jedoch nur für das genehmigte Schleppen. Bei verbotswidrigem Schleppen eines nicht versicherten Fahrzeugs liegt in der Regel ein Verstoß gegen die Versicherungspflicht vor.
Der verantwortliche Fahrzeugführer beim Abschleppen Nach allgemeiner Definition ist der Führer eines Fahrzeugs derjenige, der „sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind, also das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt“.
Danach ist Führer eines Fahrzeuges nicht nur derjenige, der alle für die Fortbewegung des Fahrzeugs erforderlichen technischen Funktionen ausübt, sondern auch, wer nur einzelne dieser Tätigkeiten vornimmt, jedenfalls solange es sich dabei um solche handelt, ohne die eine zielgerichtete Fortbewegung des Fahrzeugs im Verkehr unmöglich wäre (wie z. B. das Bremsen oder Lenken).
Ein kontrolliertes Fortbewegen des abgeschleppten Pkw durch den Verkehrsraum ist nur durch ein Zusammenwirken der Fahrer sowohl des ziehenden als auch des gezogenen Fahrzeuges möglich.
Der abschleppende Fahrer könnte das gezogene Fahrzeug nicht allein zielgerichtet im Verkehr bewegen. Es bedarf vielmehr notwendigerweise der Mitwirkung des Fahrers des abgeschleppten Pkws zumindest in Form des Lenkens und Bremsens. Dies bedeutet, dass das gezogene Fahrzeug in einer Art „Mittäterschaft“ von beiden Fahrern geführt wird, wobei jeder von ihnen die Vornahme der vom jeweils anderen ausgeführten notwendigen Bedienungsfunktionen
ergänzt.
Beim Lenken und Bremsen eines abgeschleppten Fahrzeuges fehlt es nicht an einer eigenverantwortlichen Beherrschung des Fahrzeuges. Werden die notwendigen Betriebsfunktionen aufgeteilt, so ist allein entscheidend, dass die übernommenen Funktionen eigenverantwortlich, nämlich innerhalb eines vorhandenen Entscheidungsspielraums, und nicht in Form eines bloßen Hilfsdienstes ausgeführt werden.
Der Abgeschleppte kann durch eigenes Bremsen die Fahrgeschwindigkeit beeinflussen und auch z. B. durch eigene Richtungsanzeige den Abschleppenden zur Lenkung in diese Richtung veranlassen. In diesem Zusammenhang ist auch ohne Bedeutung, dass beim Abschleppen eines Fahrzeugs zwischen den beiden Fahrern häufig nur sehr eingeschränkte Verständigungsmöglichkeiten bestehen. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat bereits in den 80-Jahren (NJW 1984, 878) darauf hingewiesen, dass dieser Umstand nichts an der einverständlichen Aufteilung der für die Fortbewegung des gezogenen Fahrzeuges notwendigen
Verrichtungen ändert und damit auch nicht daran, dass es sich bei beiden Beteiligten um Fahrzeugführer handelt.
ZULASSUNGSFAHRTEN“
Fahrten im Zusammenhang mit der Zulassung eines Fahrzeugs
Fast jeder war schon mal in dieser Situation: Man hat ein Fahrzeug, welches schon eine Weile abgemeldet ist. Verschiedene Reparatur- oder Inspektionsarbeiten sind fällig und zwischenzeitlich ist auch der TÜV abgelaufen. Wie lässt man ein solches Fahrzeug am einfachsten zu?
Jetzt könnte man sich für dieses Fahrzeug erst mal ein Kurzzeitkennzeichen geben lassen um dann vor der Zulassung die Werkstattarbeiten durchführen zu lassen und die HU hinter sich zu bringen. Aber dafür müssen extra für diese Fahrten Kennzeichen gekauft werden und oft fällt auch noch Versicherungsprämie für die fünf Tage an.
Aber es gibt eine Alternative: Schon vor der Zulassung eines Kfz können eine Reihe von Fahrten durchgeführt werden, die mit der Zulassung in einem sachlichen Zusammenhang stehen, wenn hierfür von einem Kfz-Haftpflichtversicherer eine vorläufige Deckung gegeben wurde und behördlicherseits ein Kennzeichen vorab zugeteilt wurde.
Vorabzuteilung des Kennzeichens
Zur Vorabzuteilung eines Kennzeichens muss dieses immer auf der Zulassungsstelle beantragt werden. Allein die Auswahl und Reservierung eines Wunschkenneichens im Internet genügt keinesfalls!
Nach der schriftlichen Bestätigung des Kennzeichens auf der Zulassungsstelle müssen dann die Kennzeichen noch geprägt und am Fahrzeug angebracht werden.
Deckungsschutz durch Kfz-Versicherer In der Regel geben die Versicherer für folgende Fahrten, nach ihren Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) nachfolgenden Versicherungsschutz:
Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
In der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Autoschutzbrief besteht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen. Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss.
Was gilt als Zulassungsfahrt?
Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks ausgeführt werden. Das sind Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach Entfernung der Stempelplakette. Außerdem sind Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung oder Zulassung versichert, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat.
Geografische Beschränkung beim Zulassungsbezirk
Für alle diese Fahrten besteht Versicherungsschutz jedoch nur im Zulassungsbezirk selbst und in einem angrenzenden Bezirk. Ein Verstoß gegen diese räumliche Beschränkung ist jedoch keine Straftat (da der Versicherungsvertrag ja besteht und es sich nur im Innenverhältnis
um eine Obliegenheitsverletzung bzw. um eine Risikobeschränkung handelt).
Formelle Voraussetzungen für den Deckungsschutz
Gemäß § 10 Abs. 4 FZV sind die genannten Fahrten zulässig, sofern dafür Versicherungsschutz besteht. Hierzu muss die Versicherungsbestätigung (EVB) folgende Klausel enthalten:
„Gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 10 Abs. 4 FZV“.
Diese Klausel darf aber im Einzelfall vom Versicherer bei entsprechender abweichender Vereinbarung mit dem Versicherungsnehmer gestrichen werden; geschieht dies, dann sind die Fahrten nach § 10 Abs. 4 FZV nicht versichert (insofern besteht auch kein Versicherungsvertrag) und somit strafbar.
Enthält die Versicherungsbestätigung (frühere Doppelkarte) die erwähnte Klausel nicht, dann beschränkt sich der Versicherungsschutz auf den Tag der Zulassung selbst ab Mitternacht (00:00 Uhr), weil jedenfalls in der Versicherungsbestätigung in der Regel die Formulierung „ab Tag der Zulassung“ bzw. „mindestens ab dem Tag der Zulassung“ enthalten sein dürfte.
Ist auch das nicht der Fall, weil für den Versicherungsbeginn ein bestimmtes Datum genannt ist, dann besteht der Versicherungsschutz ab Mitternacht des genannten Tages.
Fahrten nach der Abmeldung bzw. Entstempelung:
Rückfahrten nach Außerbetriebsetzung und Entstempelung der Kennzeichenschilder dürfen gem. § 10 Abs. 4 FZV mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung durchgeführt werden, wenn sie von der Kfz-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Eine räumliche Begrenzung auf den Zulassungsbezirk oder angrenzenden Bezirk ist bei Rückfahrten seit 01.11.2012 nicht mehr vorgegeben.
Hinweis für Rückfahrt mit dem Altfahrzeug nach Außerbetriebsetzung, wenn das
Kennzeichen auf ein anderes Fahrzeug übertragen wurde:
Nach § 10 Abs. 4 FZV müssen für die Rückfahrt mit dem Altfahrzeug die bisherigen, entstempelten Kennzeichenschilder angebracht sein. Falls aber die alten Kennzeichenschilder gleichzeitig auf das Nachfolgefahrzeug übertragen wurden, können diese nicht mehr für die Rückfahrt des Altfahrzeuges verwendet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. M... S...
Leiter Juristische Zentrale
Euer smart-club-Team
Peter, Ralf, Lutz, Ulli und Heike