Satzung des smart-club Deutschland e.V.
geänderte Fassung gem. Beschluß der ordentlichen
Mitgliederversammlung vom 13.06.2026
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1
1. Der Verein führt den Namen „smart–club Deutschland e.V.”.
Er hat seinen Sitz in Berlin und ist bei dem für seinen Sitz
zuständigen Gericht in das Vereinsregister eingetragen.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Durchführung
gemeinschaftlicher Aktivitäten mit den Kraftfahrzeugen der Marke
smart, die Unterhaltung und Betreuung der Internet-Website
www.smart-club.de mit Informationen zu den verschiedenen
smart-Modellen sowie die Förderung des Informations- und
Erfahrungsaustausches der Vereinsmitglieder.
3. Der Zweck des Vereins soll unter anderem verwirklicht werden
durch
- die Organisation von Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten zur
Traditions- und Jugendpflege;
- die Pflege des Kontakts mit regionalen Zusammenschlüssen, deren
Ziele denen des Vereins ähnlich sind;
- die Unterstützung der Mitglieder in Form von Information und
Rat;- die Förderung der Kontakte zu Händlern und Werkstätten;
- die Vermittlung mittelbarer oder unmittelbarer Vorteile für
Mitglieder, soweit dies zulässig ist und nicht gegen gesetzliche
Vorschriften verstößt.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder
Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
6. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.
II. Mitgliedschaft
§ 2
1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern,
Gruppenmitgliedern, Firmenmitgliedern, außerordentlichen
Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Gruppenmitglieder,
Firmenmitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder
haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder;
Gruppenmitglieder besitzen ein Stimmrecht gem. § 11 Absatz 5,
jedoch kein Wahlrecht, Firmenmitglieder besitzen ein Stimmrecht,
jedoch kein Wahlrecht, außerordentliche Mitglieder besitzen weder
Stimm- noch Wahlrecht.
2. Familien, Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können als
verbundene Mitglieder eintreten und gelten jeder für sich als
ordentliches Mitglied. Kinder verbundener Mitglieder gelten bis
zur Vollendung des 17. Lebensjahres als außerordentliche
Mitglieder ohne Beitragspflicht. Mit Vollendung des 17.
Lebensjahres endet die Mitgliedschaft des Kindes, ohne dass es
einer Kündigung bedarf.
3. Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben. Sie fördern in Übereinstimmung mit den
Beschlüssen des Vereins, im übrigen im Einvernehmen mit ihm die
Ziele des Vereins.
4. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die
Höhe und Ausnahmen regelt die Beitragsordnung. Ehrenmitglieder
sind von der Beitrags- und Umlagepflicht befreit. Ein einmal
festgesetzter Jahresbeitrag gilt bis zu einer erneuten
Beschlussfassung. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 3
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, die das
17. Lebensjahr vollendet hat, werden.
2. Mitglied wird, wessen Antrag auf Aufnahme als Mitglied beim
Vorstand des smart-club Deutschland e.V. eingegangen ist. Der
Antrag bedarf der Schriftform. Die elektronische Übermittlung des
Antrages per Fax oder als Bilddatei per Email ist zulässig. Über
die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand. Einer
förmlichen Aufnahme bedarf es nicht. Die Mitgliedschaft wird
jedoch erst wirksam, wenn der erste Jahresbeitrag dem Konto des
Vereins gut geschrieben ist.
3. Gruppenmitglieder können andere Vereine werden, die ähnliche
Ziele verfolgen.
4. Die Aufnahme als Gruppenmitglied ist ebenso zu beantragen wie
die Mitgliedschaft.
5. Firmenmitglied kann jede juristische Person werden, die nicht
die Voraussetzung einer Gruppenmitgliedschaft erfüllt.
6. Die Aufnahme als Firmenmitglied ist ebenso zu beantragen wie
die Mitgliedschaft.
7. Als außerordentliche Mitglieder können auf entsprechenden
Antrag aufgenommen werden jede natürliche Person, die das 17.
Lebensjahr vollendet hat, oder jede juristische Person, die die
Ziele des Vereins fördern will, ohne ordentliches Mitglied sein zu
wollen.
8. Die Aufnahme als außerordentliches Mitglied ist ebenso zu
beantragen wie die Mitgliedschaft.
9. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Vorstand verliehen.
§ 4
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod des
Mitglieds bzw. Austritt, Liquidation oder Auflösung bei
Gruppenmitgliedern und Firmenmitgliedern. Der Austritt kann
frühestens nach Ablauf eines Jahres seit Eintritt in den Verein
und nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat an den Vorstand des smart-club Deutschland
e.V. erklärt werden. Die Austrittserklärung per E-Mail an den
Vorstand des smart-club Deutschland e.V. ist ausreichend. Die
elektronische Übermittlung der in Schriftform abgefassten
Austrittserklärung per Fax oder als Bilddatei per Email ist
zulässig.
2. Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken oder den Interessen des
Vereins gröblich zuwider, kann es durch mit Zweidrittelmehrheit zu
fassenden Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der
Ausschluss eines Mitgliedes bedarf der Begründung und ist dem
ausgeschlossenen Mitglied begründet schriftlich mitzuteilen. Gegen
den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von einem
Monat Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Frist
für die Einlegung der Berufung beginnt mit Zugang des
Vorstandsbeschlusses. Die Einlegung der Berufung hat bei
mindestens zwei Vorstandsmitgliedern des smart-club Deutschland
e.V. zu erfolgen. Auf die Berufung hin entscheidet die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der
erschienenen Mitglieder und unter Ausschluss des Rechtsweges
endgültig.
3. Ein Mitglied kann durch mit einfacher Mehrheit zu fassenden
Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz einmaliger
schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder
von Umlagen in Rückstand ist. Der Beitragsanspruch für das
betreffende Jahr bleibt, von dem Ausschluss unberührt, bestehen.
Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung
der Mahnung ein Monat verstrichen ist und der Ausschluss in der
Mahnung angedroht wurde. Der Ausschlussbeschluss soll dem Mitglied
mitgeteilt werden. Im Falle des Ausschlusses des beitragszahlenden
Mitgliedes eines Familienmitgliedes erstreckt sich die Streichung
auch auf die mit diesem Mitglied verbundenen Mitglieder.
4. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen
Anspruch auf die Erstattung anteiliger Beiträge. Ein Anspruch auf
Anteile am Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
III. Zusammenwirken innerhalb des Vereins
§ 5
1. Der Vorstand des Vereins bezieht die Mitglieder bei allen
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in die Meinungsbildung ein
und unterrichten sie durch Rundschreiben. Diese Rundschreiben
werden ausschließlich in Textform auf dem Wege elektronischer Post
versandt und im internen Bereich der Homepage veröffentlicht.
2. Gruppenmitglieder unterrichten den Vorstand des Vereins und
seine Geschäftsführung über ihre Arbeit und beteiligen sie an
allen Maßnahmen, die von Bedeutung sind.
3. Der Verein beteiligt die Gruppenmitglieder an allen Maßnahmen,
die speziell den Vereinsbezirk der regionalen Gruppenmitglieder
betreffen.
IV. Vereinsorgane
§ 6
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung (§§ 7 bis 11)
2. der Vorstand (§ 12 bis 15)
V. Mitgliederversammlung
§ 7
Die Mitgliederversammlung ist das höchstes
Entscheidungsgremium des Vereins und zuständig für
- die Wahl des Vorstands.
- die Bestellung von zwei Kassenprüfern, die nicht Mitglieder des
Vorstands, aber Mitglieder des smart-club Deutschland e.V. sind.
Die Bestellung der Kassenprüfer erfolgt jeweils für die Dauer von
zwei Jahren. Sie soll nach Möglichkeit so erfolgen, dass jährlich
jeweils ein Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung zu
bestellen ist. Beendet ein Kassenprüfer die Mitgliedschaft im
smart-club Deutschland e.V. oder wird die Mitgliedschaft aus
satzungsgemäßem Grund beendet, endet das Amt mit dem Ende der dem
Ende der Mitgliedschaft folgenden Mitgliederversammlung.
- die Genehmigung des Jahresabschlusses.
- die Entlastung des Vorstands.
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen sowie den
Erlass oder die Änderung der Beitragsordnung.
- die Änderung der Satzung.
- die Auflösung des Vereins
- die Entscheidungen nach § 4 Absatz 2 Satz 6.
- die ihr an anderer Stelle dieser Satzung übertragenen Aufgaben.
§ 8
1. Die Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens einmal
einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
2. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen von mindestens 1/10
(ein Zehntel) der Mitglieder verlangt wird.
3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung sollte innerhalb von
drei Monaten nach Antragstellung stattfinden.
§ 9
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer
Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch
einfache Mitteilung an die Mitglieder. Die Bekanntgabe auf der
Homepage des Vereins genügt. Der Vorstand muss die Mitglieder, die
eine E–Mailadresse angegeben haben, auch in Textform per E–Mail
unter Angabe der Tagesordnung zu informieren.
§ 10
1. Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung müssen spätestens
zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung bei der
Geschäftsstelle, in Ermangelung einer solchen bei mindestens einem
Vorstandsmitglied in Textform eingehen, Anträge auf
Satzungsänderung spätestens drei Wochen vorher. Über solche
Anträge sind die Mitglieder unverzüglich durch Veröffentlichung
auf der Homepage und auch durch E–Mail–Rundschreiben zu
unterrichten.
2. Den Anträgen muss nur entsprochen werden, wenn sie gemäß § 8
Absatz 2 unterstützt werden.
§ 11
1. Der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter führt den Vorsitz in
der Mitgliederversammlung.
2. Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
3. Eine Satzungsänderung erfordert eine Zweidrittelmehrheit.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung von Stimmen auf
Bevollmächtigte ist ausgeschlossen. Juristische Personen als
Mitglieder haben ebenfalls eine Stimme, auch, wenn mehrere
gesetzliche Vertreter befugt sind, sie zu vertreten.
5. Gruppenmitglieder besitzen ein durch ein Vorstandsmitglied des
Gruppenmitglieds auszuübendes Stimmrecht entsprechend 5 vom
Hundert ihrer Mitglieder zum 01.01. des Geschäftsjahres des
Vereins, jeweils aufgerundet auf eine volle Stimme.
6. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
7. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch
Geschäftsordnungsbeschluss über den Abstimmungsmodus. Bei geheimer
Abstimmung erfolgt die Auszählung durch zwei Zähler, die von der
Mitgliederversammlung gewählt und zur Verschwiegenheit
verpflichtet sind. Stimmzettel einer geheimen Abstimmung dürfen
einen Monat und eine Woche nach der Abstimmung vernichtet werden,
soweit keine Anfechtung der Abstimmung erfolgt ist. Eine solche
ist nur innerhalb einer Frist von einem Monat zulässig und nur
dann, wenn sie gemäß § 8 Absatz 2 unterstützt wird.
8. Über die Anfechtung einer Abstimmung entscheidet die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung unter Ausschluss des Rechtsweges
mit einfacher Mehrheit der Erschienenen.
9. Bei Wahlen gilt abweichend, dass eine geheime Abstimmung
durchzuführen ist, wenn dies von einer Minderheit der erschienenen
Mitglieder verlangt wird.
10. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und
vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
11. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von
der Anzahl der anwesenden Stimmen, soweit nicht an anderer Stelle
der Satzung anderes bestimmt wird.
VI. Vorstand, Geschäftsstelle
§ 12
1. Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB sind der
1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Kassenwart und der 2.
Kassenwart.
2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gemeinsam.
3. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.
Vorsitzenden, dem 1. Kassenwart, dem 2. Kassenwart und dem
Schriftführer. Die Mitglieder des Vorstands sind von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
4. Die Mitglieder des Vorstands müssen mindestens das 18.
Lebensjahr vollendet haben und Mitglieder des Vereins sein.
5. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
§ 13
1. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig,
soweit diese nicht der Mitgliederversammlung oder anderen
Vereinsorganen in der Satzung übertragen sind.
2. Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen oder außerhalb
von Sitzungen durch schriftliche Abstimmung gefasst. Die
schriftliche Abstimmung durch E-Mail oder in einem nur dem
Vorstand oder seinen Beauftragten zugänglichen Forum der Homepage
oder entsprechenden geschlossenen Messengergruppen ist zulässig.
Außerhalb von Sitzungen online gefasste Beschlüsse sind anlässlich
der nächsten Vorstandssitzung zu protokollieren. Die Sitzungen
werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Schriftliche Abstimmungen
werden von ihm veranlasst. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn
mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Für schriftliche
Abstimmungen ist vom 1. Vorsitzenden eine angemessene Frist zur
Beantwortung zu bestimmen. Stimmabgaben, die nach Ablauf der Frist
eingehen, bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 14
1. Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beginnt mit
dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt werden
und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der die
Neuwahl stattgefunden hat. Die Neuwahl erfolgt in einer
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Eine
Wiederwahl ist zulässig.
2. Nach Möglichkeit soll gewährleistet werden, dass - der 1.
Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sowie- der 1. Kassenwart und
der 2. Kassenwartim Jahresabstand zueinander gewählt werden, so
dass jedenfalls im Regelfall stets nur zwei oder drei
Vorstandsmitglieder durch Wahl neu bestimmt werden und zwei
Vorstandsmitglieder die Arbeit mit diesen fortsetzen.
3. Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt, wenn das
Vorstandsmitglied nicht mehr Mitglied des Vereins ist.
4. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied während der
Wahlperiode aus, so soll der Vorstand für die restliche Zeit der
Wahlperiode ein Mitglied zur kommissarischen Wahrnehmung des Amtes
bestellen. Das kommissarisch bestellte Mitglied wird ungeachtet
des kommissarisch ausgeübten Amtes nicht Mitglied des Vorstands
gem. § 26 BGB. Eine Ersatzwahl muß durchgeführt werden, wenn
weniger als drei Vorstandsmitglieder verbleiben.
§ 15
1. Der Verein kann eine Geschäftsstelle unterhalten, wenn die
Geschäfte des Vereins eine solche erfordern und die Mittel des
Vereins hierfür ausreichen.
2. Ausreichend sind die Mittel des Vereins dann, wenn die Kosten
der Geschäftsstelle aus den laufenden Einnahmen gedeckt werden
können und die Rücklagen des Vereins ausreichen, eine vorhandene
Geschäftsstelle innerhalb von drei Jahren wieder aufzulösen, ohne
zusätzliche Beiträge oder Umlagen in Anspruch nehmen zu müssen.
3. Der Vorstand entscheidet über die Organisation, räumliche und
personelle Ausstattung.
4. Die Geschäftsstelle wird von einem Geschäftsführer geleitet,
der dem Vorstand berichtet und verantwortlich ist. Der Vorstand
beschließt eine Geschäftsordnung.
VII. Vereinsjahr
§ 16
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
VIII. Datenverarbeitung
§ 17
1. Der Verein speichert und verarbeitet personenbezogene Daten
von Mitgliedern auf einem oder mehreren PC-Systemen sowie auf
einem Webserver. Die zur Erstellung von Listen, Auswertungen und
Statistiken, Aktualisierung der eigenen Mitgliedsdaten und zur
Prüfung der Zugangsberechtigung auf dem Webserver gespeicherten
Daten werden zur Vermeidung eines unberechtigten Zugriffs
besonders geschützt. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft im Verein
willigt das Mitglied in die elektronische Speicherung und
Verarbeitung personenbezogener Daten ein.
2. Der Verein ist ermächtigt, Mitgliederdaten an Dritte zu
übermitteln, soweit die Datenübermittlung zur Wahrung der
berechtigten Interessen des Vereins und der Dritten bzw. zur
ordnungsgemäßen Betreuung der Mitgliedschaft erforderlich und
nicht anzunehmen ist, dass berechtigte Interessen der Mitglieder
der Datenübermittlung entgegenstehen. Die Datenübermittlung zu
Zwecken der Werbung durch Dritte ist ausgeschlossen.
3. Die Ermächtigung zur Datenverarbeitung ist widerruflich. Sie
kann schriftlich durch Brief oder Fax an den Vorstand widerrufen
werden. Der Widerruf der Ermächtigung zur Datenverarbeitung
beendet die Mitgliedschaft zum Ende des Vereinsjahres, in dem der
Widerruf erfolgt.
4. Auch nach Beendigung einer Mitgliedschaft, gleich aus welchem
Grund, werden personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung
betreffen, gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn
Jahre ab Beendigung der Mitgliedschaft auf elektronischen Medien
aufbewahrt.
5. Alles weitere bestimmt die vom Vorstand abzufassende und den
jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzupassende über die
Homepage des Vereins aufzurufende Datenschutzerklärung.
VIII. Auflösung des Vereins
§ 18
1. Der Verein kann nur mit 4/5 der abgegebenen Stimmen von der
Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Diese ist insoweit beschlussfähig, wenn die Einberufung der
Mitgliederversammlung mindestens drei Monate vorher unter Angabe
dieses Tagesordnungspunktes erfolgte und mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
3. Kann über die Auflösung des Vereins nicht entschieden werden,
weil keine Beschlussfähigkeit vorliegt, so entscheidet über die
Auflösung des Vereins eine neue, außerordentliche
Mitgliederversammlung, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig ist, wenn zu ihr einen Monat vorher
unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes und dem Hinweis, dass die
Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig sein wird, eingeladen wurde.
4. Das nach Durchführung der Abwicklung noch vorhandene
Vereinsvermögen fällt an eine soziale oder karitative Einrichtung,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der
Auflösung über die Verwendung des Vereinsvermögens und die
Bestellung von Liquidatoren.
5. Eine Zuwendung von Vermögen oder Vermögensvorteilen an
Mitglieder ist ausgeschlossen.
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