Verwarnung wegen Querparken!

  • Hallo Smarties!


    Nach über 9 Jahren Smart450 fahren und regelmäßigen Querparken hat es mich heute zum ersten mal erwischt! Am 1. Advent auch noch...


    15 € wegen Tatvorwurf "Sie parken nicht am rechten Fahrbahnrand".


    Kurrios ist, dass ich sehr wohl am re. Fahrbahn in der Reihe zwischen anderen Autos stand. Nur eben Quer und beide Hinterräder waren am rechten Bordstein.
    In diese Lücke zwischen den zwei PKW hätte übrigens auch nur ein Smart quer gepasst. Die Parksituation ist dort sowieso extrem angespannt. So werde ich wohl in Zukunft den Parkplatz für einen ganzen PKW in beschlag nehmen und die Lücken wo der Smartie quer reinpassen würde meiden.
    Toll was?


    Nun bin ich am überlegen, ob ich die Verwarnung bezahl. Wie sind Eure Erfahrungen diesbezüglich?


    Danke

  • Du kannst nur in Fahrtrichtung rechts Parken, also mit der rechten Seite rechts!
    An deiner linken Seite befinden sich bis auf den Seitenblinker keinerlei Beleuchtungen die nach hinten zu sehen sein müssen.


    LG Steffi

  • Das Problem gibt es schon so lange, wie es den den smart gibt.


    Es gibt für dieses Problem keine grundsätzliche Regelung, sieht man mal davon ab, daß es prinzipiell einer sehr weiten Auslegung der StVO bedarf, um das Querparken als legal anzusehen.


    Letztlich liegt es allein in der Hand der Kommunen, wie sie mit Querparkern verfahren. Es gibt m.W. durchaus Kommunen, die großzügig darüber hinwegsehen. Ich habe beispielsweise in Hamburg über Jahre schon sehr viele Querparker gesehen, ohne daß es ein Ticket gab. Allerdings handelte es sich immer nur um querparkende 450er. Ich glaube nicht, daß es die gleiche großzügige Handhabung auch bei dem längeren 451 (oder jetzt eben auch 453) gibt.


    Es gibt aber eben auch andere Städte, die wirklich gnadenlos Tickets verteilen oder sogar abschleppen lassen. Auch mit einem 450 würde ich so z.B. niemals auf die Idee kommen, hier bei uns in Hannover quer zu parken.


    Allein aus wirtschaftlichen Gründen tust Du gut daran, die Verwarnung zu bezahlen. Bei 15 Euro Verwarnung lohnt sich der Aufwand und das finanzielle Risiko eines Prozesses auf keinen Fall, zumal ein positiver Ausgang für Dich eher unwahrscheinlich sein dürfte.


    Ich weiß lediglich von einem amtgerichtlichen Urteil, in dem das Querparken als zulässig angesehen wurde. Nun ist das amtsgerichtliche Urteil eines Dorfrichter Adam aber sicher nicht der Präzedenzfall oder die obergerichtliche oder sogar höchstrichterliche Rechtsprechung, auf die man seine Rechtsauffassung zuverlässig stützen könnte.


    Grüße


    Peter


  • Moin! Wie Hugo schon sagt: Bezahlen würde ich mal, bei dem Betrag lohnt sich keine Streiterei.
    Zum Tatvorwurf: "rechter Fahrbahnrand" - das sind sehr wahrscheinlich vorgegebene Tatbestände, wie parken mit Behinderung usw.


    Dann gab es ein Urteil wegen erlaubten Querparkens, das betrifft aber ausschließlich den 450er Smart, da der wegen seiner Gesamtlänge von 2,50 die LKW-Breite nicht überschreitet. Also ab 451er (der ist länger) ist sowieso nichts mehr mit quer parken.
    Dann WICHTIG: Der Smart darf nur quer parken, wenn er "den vorbeifahrenden Verkehr nicht gefährdet oder behindert".
    Dann sollte der Wagen mit den Rückleuchten in die Fahrbahn ragen, damit die Reflektoren zu sehen sind. Sprich: Wenn, dann mit den Vorderrädern Richtung Gehweg parken.
    Dann sind wir auch schon beim Knackpunkt: Manche Ordnungsämter begründen ihr Knöllchen damit, dass keine seitlichen Begrenzungsleuchten sichtbar sind, also das Kfz nachts nicht zu sehen ist.
    Das ist eben Auslegungssache, genau so wärst du auch auf eine lässige Politesse abgewiesen, wenn du mit einem 451er quer parken würdest.


    Ach ja: zum googeln: Das entsprechende Urteil ist Aktenzeichen 7 II Owi 00605/05.

    Fürchtet nicht, etwas Neues zu versuchen. Laien haben die Arche Noah gebaut, Experten die Titanic.
    Arno Backhaus (*1950)

  • Danke erstmal für eure Hinweise...


    Ich finde das Querparken eines der genialsten Smart Features überhaupt!
    Schade das es mit dem 451 eh vorbei ist! Finde auch die ganze weitere Entwicklung des Stmarts länger breiter ... voll daneben! :-(

  • Zitat

    Original von Roger
    Ich finde das Querparken eines der genialsten Smart Features überhaupt!


    Wenn es denn erlaubt wäre...


    Wie schon gesagt, eine amtgerichtliche Entscheidung zu dem Thema schafft keinen Präzedenzfall, auf den es sich das erlaubte Querparken mit gebotener Rechtssicherheit stützen ließe.


    Es ist auch ziemlich egal, ob vorwärts oder rückwärts eingeparkt wird. In jedem Fall müßte mit den Rädern bis an den Randstein herangefahren werden, um zu vermeiden, daß das Fahrzeug gefährlich und/oder behindernd geparkt ist und nicht in die Fahrbahn hineinragt. Das schafft aber das nächste verbotene Problem: so kurz die Überhänge vorne und hinten auch sind, sie ragen dann über den Randstein auf den Fußweg. Das entspricht damit dem Parken auf dem Fußweg - auch wenn es nur wenige Zentimeter sind - und gibt das nächste Knöllchen.


    Schließlich und letztlich, es darf genrell nicht gefährdend und/oder behindernd geparkt werden. Auch nicht in Längsrichtung.


    Grüße


    Peter

  • Zitat

    Original von hugo
    ...sie ragen dann über den Randstein auf den Fußweg. Das entspricht damit dem Parken auf dem Fußweg - auch wenn es nur wenige Zentimeter sind - und gibt das nächste Knöllchen.


    Moin Peter,


    da hätte ich eine ernstgemeinte Frage, wenn jemand nun mit seinem Fahrzeug regulär direkt am Randstein parkt und dabei seine Außenspiegel über den Randstein hinaus auf den Fußweg ragen - wie ist das rechtlich zu bewerten ?


    Gruß
    Marc

  • Hallo Marc,


    eine durchaus interessante Frage.


    Mir ist bisher kein Fall bekannt geworden, daß es aufgrund eines über den Randstein in Richtung Fußweg ragenden Außenspiegels schon ein Knöllchen gegeben hätte. Bei ganz enger Auslegung der Vorschriften wäre m.E. eine Verwarnung in diesem Fall allerdings durchaus möglich.


    Anderseits ist ein in den Fußweg hineinragender Außenspiegel ganz sicher nicht mit einem kompletten Fahrzeug, das in seiner ganzen Breite und obendrein in einer Höhe, in der man mit dem Fuß daran hängen bleiben kann, vergleichbar. Außerdem ist der Außenspiegel auch nicht so groß, daß er selbst dann, wenn Du das Auto voll an den Randstein knallst, soweit hineinragt, wie es der Überhang eines 450er, gleich ob vorne oder hinten, täte.


    Willst du ganz sicher gehen, klapp den rechten Außenspiegel an. ;)


    Grüße


    Peter

  • Moin Peter,


    Danke für die Antwort, hier in Hamburg sind die Polizisten in der Hinsicht noch ganz entspannt. Ich wusste bisher nicht, das das Fahrzeug nicht in den Bordstein ragen darf (der ist ca. 15 cm breit) - oft ist der Bereich dahinter in Hamburg nicht mehr als Fußweg zu benutzen, da dort direkt Bäume, Blumenkübel oder Bügel (gegen Falschparker) stehen und sehr oft in etwa 50cm Abstand ein Radweg verläuft, bevor der Fußweg beginnt - aber die rechtliche Sichtweise ist ja immer ganz speziell. ;)


    Darf ich annehmen, dass diese Regelung auch für Parkplatzmarkierungen gilt - wenn ein Fahrzeug praktisch am äußeren Rand der Parkplatzmarkierung (etwa 10 cm breit)und somit auf ihr steht, steht er rechtlich schon auf der Fahrbahn ?


    Gruß
    Marc

  • Zitat

    Original von yueci
    ... hier in Hamburg...


    Hamburg ist schon ein Sonderfall. Ich habe noch nirgends so viele querparkende smarts gesehen wie in Hamburg. Und ich habe den Eindruck, daß in Hamburg das Querparken überwiegend wohl geduldet wird.


    Mit den Parkplatzmarkierungen ist es ganz einfach: das Fahrzeug ist innerhalb der Markierungen zu parken. Steht es da nicht drin, z.B. weil es einfach zu breit ist, ist der Parkplatz für das Fahrzeug nicht geeignet und es ist ein anderer Parkplatz zu suchen. Ich fürchte, für Deinen Hummer mußt Du Dir jetzt was einfallen lassen. ;)


    Grüße


    Peter

  • Moin Peter,


    also doch :D


    Naja - ich werde in anderen Städten kein Risiko eingehen, wobei ich erst seit meiner Arbeit in der City Nord immer wieder mal quer parke, hier ist die Parkplatzsituation beengt und die Parkplätze ziemlich breit.



    Mein "Hummer" ist der 451 und ragt praktisch hinten etwas über den Bordstein und vorne etwa auf Mitte der Markierung - halte mich da an die vielen 451 und 453, die hier herumstehen :D


    Gruß
    Marc

  • Na, wenn der Außenspiegel in den Gehweg reicht gibt es nirgendwo in Deutschland ein Ticket!
    Dann wäre es im Umkehrschluß eine Gefährdung des fließenden Verkehrs, weil der linke Spiegel in den Verkehr ragt...
    Abgesehen davon solltest du sogar recht weit Richtung Bordstein parken, daher ist es auch kein Problem, beim Querparken, wenn die Räder am Bordstein anstoßen! (Die Diskussion erlaubt oder nicht mal außen vorgelassen!)
    Das sagt nämlich die STVO § 12 Absatz 4 Satz 1 StVO: (4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.

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    Arno Backhaus (*1950)

    Einmal editiert, zuletzt von Smartbus ()

  • Nur am Rande, markierte Parkflächen darf ich benutzen wie ich möchte, solange mein Fahrzeug innerhalb der Markierung steht. Dann darf ich auch quer parken.


    Beim 450 ist das so eine Sache. Der hat zwar rote Reflektoren die nach hinten wirken, aber nicht seitlich. Die hat erst der 451, der aber leider über 255 cm ist. Somit darf ich rechtlich definitiv mit dem 450 nicht quer parken. Anders wäre es, wenn man bei einem 450 die Rückleuchten von einem 451 anbaut und vom TÜV abnehmen lässt. Dann hat der 450 Reflektoren, die auch seitlich abstrahlen und die Kenntlichmachung des Fahrzeugs wäre auch beim quer parken ausreichend gegeben.


    Überstände auf den Gehweg spielen nur bei Behinderung der Fußgänger eine Rolle, Andernfalls sind sie irrelevant. Gutes Maß ist hier: Ein Kinderwagen muss durch passen.

    Wenn es anständig werden soll, dann mache ich es selbst!
    Was schief gehen kann, geht schief!

  • Es ist schon alles gesagt, aber lange noch nicht von jedem!:rolleyes:


    Nicht nur den letzten Post lesen hilft...


    Seitliche Reflektoren haben weder der 450er noch der 451er.
    Ist auch nicht nötig, ich hatte nur geschrieben, dass manche Ordnungsämter ihre Knöllchen so begründen!
    Seitliche Reflektoren sind bei PKW nicht vorgeschrieben!


    Zitat

    Original von SportPearl
    ...
    Überstände auf den Gehweg spielen nur bei Behinderung der Fußgänger eine Rolle, Andernfalls sind sie irrelevant. Gutes Maß ist hier: Ein Kinderwagen muss durch passen.


    Was du so alles weißt! Gibt's da auch eine Begründung oder ist das dein persönliches Rechtsempfinden?

    Fürchtet nicht, etwas Neues zu versuchen. Laien haben die Arche Noah gebaut, Experten die Titanic.
    Arno Backhaus (*1950)

    Einmal editiert, zuletzt von Smartbus ()

  • Zitat

    Original von Smartbus
    Seitliche Reflektoren sind bei PKW nicht vorgeschrieben!


    Ich glaube der Sinn ist von Dir nicht verstanden worden. Beim quer Parken, mit Vorderräder zum Bordstein, wirkt der seitliche Reflektor dann nach hinten. Die seitlichen roten Flächen der Rückleuchten bei einem 451, die im Gegensatz zu einem 450 sichtbar sind, wirken reflektierend.


    Zitat

    Original von Smartbus
    Was du so alles weißt! Gibt's da auch eine Begründung oder ist das dein persönliches Rechtsempfinden?


    Das ist Lebenserfahrung,gepaart mit dem Willen, mal selbst zu googeln.


    Ich habe nur Ansätze gegeben, was jeder daraus macht, sei ihm selbst überlassen. Ich sage nur so viel, es gibt Unterschiede zwischen Gefährdung, Behinderung, vermeidbar und unvermeidbar.
    Streng Deine Suchmaschine an und versuch nicht andere Dumm dastehen zu lassen. Dann hättest Du Dir 99 % Deines Post schon mal sparen können.


    Gruß


    Daniel

    Wenn es anständig werden soll, dann mache ich es selbst!
    Was schief gehen kann, geht schief!

  • Zitat

    Original von SportPearl
    [quote]Original von Smartbus
    ...
    Das ist Lebenserfahrung,gepaart mit dem Willen, mal selbst zu googeln.


    Ich habe nur Ansätze gegeben, was jeder daraus macht, sei ihm selbst überlassen. Ich sage nur so viel, es gibt Unterschiede zwischen Gefährdung, Behinderung, vermeidbar und unvermeidbar.
    Streng Deine Suchmaschine an und versuch nicht andere Dumm dastehen zu lassen. ...


    Es stehen am Ende nur die dumm da, die selbst keine Ahnung haben, allen Dreck aus dem Netz übernehmen und dann noch als eigene "Ansätze" verkaufen wollen.
    ES war gefragt, warum es ein Knöllchen gibt, nicht was jeder draus macht und ob er sich an die geltenden Vorschriften hält! Und oob du mit Gefährung, Behinderung oder sonstwas kommst, du musst INNERHALB der eingezeichneten Fläche parken, also nix mit den Rädern auf dem Bordstein, solange ein Kinderwagen durch passt oder ähnlicher Mist! (Was für ein Kinderwagen denn, ein Zwillingswagen oder haben die halt Pech gehabt, weil der Herr seine eigene Auslegung der Vorschriften parat hat?)
    Mir ging es um den Satz, den ich von dir zitiert habe, und der ist eben Bullshit!
    Wenn du so ein Googlefuchs bist, lies dir §12 der StVO durch.


    Der ganze Rest von "vermeidbar usw." fällt eh flach, Querparken lässt sich immer, genau wie Falschparken, vermeiden.

    Fürchtet nicht, etwas Neues zu versuchen. Laien haben die Arche Noah gebaut, Experten die Titanic.
    Arno Backhaus (*1950)

    4 Mal editiert, zuletzt von Smartbus ()

  • Mein Gott, ein Thema, so alt wie der smart und doch immer wieder Anlaß für hitzige Diskussionen, die am Ende zu nichts führen.


    Es ist eigentlich ganz einfach: es gibt keine obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Thema, an der es sich mehr oder weniger verbindlich orientieren ließe. Solange dem so ist, ist es jeder Kommune nach eigenem Ermessen (und Füllstand des Stadtsäckels) überlassen, wie sie mit Querparkern verfährt.


    Eine allgemeingültige, verbindliche Antwort auf die Zulässigkeit des Querparkens gibt es nicht.


    Damit ist alles gesagt und das Thema geschlossen, bevor es noch hitziger wird.


    Grüße


    Peter