Problem mit Smart Autovesicherung, kleiner Rat von euch?

  • Morgen liebe Smartfahrer,
    ich fahre seit 10 Jahren unfallfrei Auto bzw. Smart :) ohne Punkte in Flensburg und bin seit Anfang an bei einer KFZ-Versicherung versichert. Das Auto gehört mir und steht auch auf meinem Parkplatz. Schlüssel hängt wie immer am Schlüsselbrett, wer misstraut auch schon der eigenen Familie? Theoretisch wäre ich jetzt am 04.04.14 in SF-Klasse 19 bzw. 28% reingerutscht oder gar weniger gekommen. Meine Freundin glaubt an ihrem Geburtstag noch mal schnell was zu trinken holen zu müssen, eigentlich nix Schlimmes aber mit 1,5 Promille übersieht man wohl da auch mal ein Fahrzeug am Seitenrand. Ich Stand leider unter der Dusche und konnte nicht eingreifen bzw. wusste nicht mal, dass Sie unterwegs ist.


    Meine Versicherung regulierte zum Glück den Schaden. Jetzt muss meine Freundin den Schaden an meine Versicherung in Raten zurückzahlen. Aufgrund dieses Fehlers werde ich nun auf SF 9 zurückgestuft und muss von 28% jetzt 45% zahlen, also ich werde für etwas bestraft, wo ich nichts gemacht habe.


    Was ist das für eine Rechtsprechung einfach so mal jemand mitzubestrafen.


    Verdienen so Versicherungen ihr Geld, der Schaden wird zu 100% beglichen, von ihr.


    Für was zahle ich eigentlich? Mein Versicherungsmakler meinte nur ich hätte ein außerordentliches Kündigungsrecht, aber ich sei in der Mithaftung, weil ich meiner Familie nicht misstraut bzw. das Fahren meines Pkw nicht unterbunden hätte. So ein Schwachsinn., finde ich?


    Vielleicht habt Ihr einen Rat, was ich tun könnte, vielleicht vor Gericht klagen?

  • Da Dein Problem nichts mit SMART an sich zu tun hat, solltest Du Dich an ein Forum wenden in dem Rechtsberatung geleistet wird, alternativ nutzt Du Deine hoffentlich vorhandene Rechtsschutzversicherung und lässt Dich von einem Verkehrsrechtsanwalt beraten.


    Tutur

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    WME452: halb so hoch, doppelt so lang, und um ein vielfaches cooler als ein WME450 ... und für den Winter habe ich auch noch einen WME454 ... :)

  • Zitat

    Original von DarkMarunde
    ...vielleicht vor Gericht klagen?


    Nur zu, das gibt dann zwei blaue Augen für Dich.


    Was die Versicherung macht, hat schon seine Richtigkeit.


    Durch den Betrieb Deines Fahrzeugs ist ein Schaden verursacht worden, den Deine Freundin verschuldet hat.


    Deiner Freundin gegenüber ist die Versicherung wegen der Alkoholisierung leistungsfrei. Dir gegenüber bleibt sie in der Leistungspflicht. Für den Schaden haftet dem Geschädigten gegenüber nicht nur Deine Freundin, weil sie den Schaden verschuldet hat, sondern auch die Versicherung (gem. Pflichtversicherungsgesetz) und auch Du als Fahrzeughalter aus der sogenannten Betriebsgefahr des Fahrzeugs, ohne daß es bei dir dazu überhaupt eines Verschuldens bedarf. Alle drei sind Gesamtschuldner.


    Die Versicherung hat durch die Regulierung Dich von den berechtigten Ansprüchen des Geschädigten freiestellt. Sie hat also nicht nur für sich selbst, sondern auch für Dich reguliert. Natürlich wirkt die Regulierung auch freistellend für deine Freundin, aber da besteht ja Leistungsfreiheit. Da Deine Freundin schuldhaft gehandelt hat, kann die Versicherung nun im Innenverhältnis der Gesamtschuldner einen Gesamtschuldnerausgleich vornehmen und Ersatz der Aufwendungen von Deiner Freundin verlangen.


    Die Rechtslage ist absolut klar, eindeutig und völlig zutreffend von der Versicherung beurteilt.


    Wenn Du deinen SFR behalten willst, kannst Du natürlich den Schaden an die Versicherung erstatten. Das ist dann eine freiwillige Erstattung, die zum "Rückkauf" des SFR führt, anders als die Rückzahlung durch Regreß wegen Leistungsfreiheit. Im Innenverhältnis kannst Du dann wiederum Ersatz von Deiner Freundin verlangen.


    Grüße


    Peter

  • Hallo Peter.


    Laß' mal das Versicherungschinesisch beiseite.


    Ich verstehe: Wenn der Schaden von Ihr bezahlt wird, auf Verlangen der Versicherung, geht der SF flöten.
    Wenn er bezahlt behält er den SF?


    Grüsse
    herby



    PS. Ich liebe (Versicherungs-)Chinesisch. :rolleyes:

  • Hallo,
    wenn ich das richtig verstehe, was Peter geschrieben hat, dann ist das ja ein gutes Geschäft für die Versicherung. Sie erstattet dem Geschädigten seinen Schaden und erhält dieses Geld aber von der alkoholisierten Unfallverursacherin zurück. Aus Sicht der Versicherung ist es also ausgeglichen.


    Dann kauft sich DarkMarunde seinen SFR zurück, indem er den Schaden an die Versicherung bezahlt, obwohl dieser ja bereits von seiner Freundin erstattet wurde. Somit hat die Versicherung ein Gewinn gemacht, weil sie den Schaden nun zweimal erstattet bekommen hat. Kann das so richtig sein?!



    Gruß,


    Laurenz

  • scheinbar wurde ueberlesen, dass der Unfall mit Alkoholkonsum passiert ist und da regressiert die Versicherung die erbrachte Leistung!
    Wurde aber verstaendlich von Peter beschrieben
    mlg. oesismart
    PS.: Rechtslage ist gleichzusetzen mit Austria

  • Hallo oesismart,
    das wurde nicht überlesen, sondern in meinem vorherigen Beitrag sogar erwähnt, aber das erklärt ja dennoch nicht die doppelte Erstattung des Schadens an die Versicherung.


    Dass die Versicherung die alkoholisierte Unfallverursacherin in Regress nimmt, ist ja völlig nachvollziehbar und unstrittig.




    Gruß,


    Laurenz

  • Zitat

    Original von BRABUS-CGN
    ... aber das erklärt ja dennoch nicht die doppelte Erstattung des Schadens an die Versicherung.


    Von doppelter Erstattung hat keiner gesprochen, ich auch nicht. Entweder zwangsweise (das ist im Zweifel durchaus wörtlich zu nehmen) durch die Regreßschuldnerin, also die alkoholisierte Fahrerin, oder freiwillig durch den Versicherungsnehmer. Beides zusammen gibt es natürlich nicht, auch nicht ein teils/teils von der einen und dem anderen. Herby hat es insofern richtig getroffen.


    Ich denke, über den Regreßanspruch gegen die Fahrerin müssen wir dem Grunde nach auch nicht diskutieren. Wer sich besoffen hinters Steuer setzt und dann auch noch einen Schaden verursacht, selbst wenn es hier nur Blechschaden war, kann meiner Meinung nach gar nicht genug bluten. Auf daß es ein für allemal eine schmerzhafte Lehre werden möge. :evil:


    Wie die Rückzahlung für die Versicherung zum Geschäft werden kann, erschließt sich mir nicht. Sie kann maximal den entstandenen Entschädigungsaufwand fordern. Auf den für die Regulierung notwendigen Regulierungskosten bleibt sie hingegen sitzen. Das fängt mit eher kleinen Kosten wie jenen für die Beschaffung eines Strafaktenauszuges an, geht über ggf. Sachverständigenkosten bis letztlich auch zu den aufgewandten Personalkosten. Einen Gewinn macht die Versicherung dabei nie.


    Grüße


    Peter

  • Hallo Peter.
    Ok, soweit hab ich's also verstanden.
    Was ich aber noch nicht begreife: Wieso soll der TE zurückgestuft werden obwohl der Schaden ja bezahlt wird, wie der TE mitteilt.
    Verwaltungstechnisches Problem, schlechte Beratung oder schlechte Absprache zwischen TE und Freundin?



    Grüsse
    herby

  • Hallo herby,


    die Rückstufung erfolgt, weil die Versicherung nicht nur für die Fahrerin, sondern auch für den TE reguliert hat, der verschuldensunabhängig als Fahrzeughalter haftet. Er hätte von dem Geschädigten erfolgreich auf Schadenersatz verklagt werden können.


    Der Schaden mag vielleicht durch die Feundin zurückgezahlt werden. Es ist aber keine freiwillige Rückzahlung durch den TE, sondern - sorry, aber es gibt keinen anderen Ausdruck dafür - der interne Gesamtschuldnerausgleich zwischen der Versicherung und der im Innenverhältnis (weil besoffen) allein verantwortlichen Fahrerin, für die die Versicherung nicht leisten mußte. Auf die Leistungsfreiheit der Fahrerin gegenüber konnte die Versicherung sich dem Geschädigten gegenüber nicht berufen. Sie mußte den Schaden trotz der insoweit bestehenden Leistungsfreiheit regulieren, weil das Pflichtversicherungsgesetz vorschreibt, daß ein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer eben auch mit dem Halter und ggf. davon abweichenden Fahrer gesamtschuldnerisch haftet und deshalb direkt in Anspruch genommen werden kann.


    Was schwer verständlich zu machen ist und vom TE offenbar auch nicht so wirklich verstanden wird, ist einfach die Tatsache, daß der TE für den Unfall mitverantwortlich ist, obwohl er völlig harmlos unter der Dusche stand und eigentlich gar nichts zum Unfall beigetragen hat. Er hat aber doch, eben weil er der Fahrzeughalter ist und als solcher für alle durch den Betrieb seines Fahrzeugs verursachten Schäden verantwortlich ist. Einzige Ausnahme: es liegt höhere Gewalt vor, die allerdings nur ein sehr theoretischer Haftungsausschluß ist.


    Mit Schlecht- oder Falschberatung hat das alles nichts zu tun. Auch nicht mit schlechter Absprache zwischen TE und Freundin, sondern eher allein mit dem Alkoholkonsum der Freundin, der zu dieser Situation geführt hat.


    Grüße


    Peter

  • Servus,


    Zitat

    Original von hugo


    Von doppelter Erstattung hat keiner gesprochen, ich auch nicht. Entweder zwangsweise (das ist im Zweifel durchaus wörtlich zu nehmen) durch die Regreßschuldnerin, also die alkoholisierte Fahrerin, oder freiwillig durch den Versicherungsnehmer. Beides zusammen gibt es natürlich nicht, auch nicht ein teils/teils von der einen und dem anderen. Herby hat es insofern richtig getroffen.


    Von doppelter Erstattung hast du selber gesprochen, und zwar hier...


    Zitat


    Wenn Du deinen SFR behalten willst, kannst Du natürlich den Schaden an die Versicherung erstatten. Das ist dann eine freiwillige Erstattung, die zum "Rückkauf" des SFR führt, anders als die Rückzahlung durch Regreß wegen Leistungsfreiheit. Im Innenverhältnis kannst Du dann wiederum Ersatz von Deiner Freundin verlangen.


    Somit bekommt die Versicherung den Schaden doppelt erstattet. Von der Freundin, weil besoffen gefahren (zu Recht...) UND vom Versicherungsnehmer, damit er auf eine Hochstufung verzichtet.


    Das der VN theoretisch den Unfallverursacher (hier Freundin) auf Schadensersatz klagen kann, hat ja nichts mit der Erstattung an die Versicherung zu tun.


    Und ja, ich würde hier auch zu einem Verkehrsrechtsanwalt gehen und den Sachverhalt begutachten lassen.


    So einfach sehe ich das nämlich auch nicht.


    GRüße


    NavyNeidi

    Ohne Signatur - Eine Signatur, die keine Signatur sein darf und mir gefällt, hat hier nichts verloren ... ;-)

  • Zitat

    Original von navyneidi
    Von doppelter Erstattung hast du selber gesprochen, und zwar hier...


    Hallo,
    da bin ich ja froh, dass ich nicht der Einzige bin, der den Text von Peter so verstanden hat, wie er ihn nunmal auch geschrieben hat. :)


    Mag ja sein, dass er es anders gemeint hat, aber dann hat er es falsch bzw. missverständlich ausgedrückt.



    Gruß,


    Laurenz

  • Zitat

    Original von navyneidi
    Von doppelter Erstattung hast du selber gesprochen, und zwar hier...


    Beim besten Willen, da steht nichts von doppelter Erstattung, sondern nur von den Alternativen der entweder zwangsweisen Beitreibung als Regreß durch die Versicherung ODER (wohlgemerkt: nicht UND) der freiwilligen Rückzahlung durch den Versicherungsnehmer. Wie dem auch sei, ich denke, diese Frage ist jetzt geklärt.


    Anwaltliche Beratung kann niemals schaden, nur wird da nichts anderes bei herauskommen. Der Sachverhalt ist seit ewigen Zeiten durch obergerichtliche bzw. auch BGH-Rechtsprechung mehr als durchgekaut.


    Für die Überprüfung der Sach- und Rechtslage bietet sich im Übrigen auch eine Eingabe beim Versicherungsombudsmann durch den TE an, die im Gegensatz zur anwaltlichen Beratung nichts kostet.


    Grüße


    Peter


  • Hab hier bis jetzt nur mitgelesen, aber mir stellt sich jetzt eine Frage:
    Wenn der TE die Möglichkeit hat, den Schaden freiwillig selbst zu zahlen, um damit in seiner alten SF zu bleiben, warum macht er das nicht einfach? Er kann sich das Geld dann ja privat von der Freundin zurückhohlen. Kommt dann im Endeffekt aufs gleiche raus. Denke aber, das ist so nicht möglich, da die Versicherung ja von der Freundin das Geld fordert. Wie kann sich also der TE seine SF-Stufe zurückkaufen?
    Wenn der TE eine Kfz-Rechtsschutzversicherung hat, kann er auch zu nem Anwalt gehen.

  • Also, ich habe ja auch alles gelesen, und wenn der TE seinen Schaden bei der Versicherung freiwillig zum erhalt der SF bezahlt, verdient die Versicherung an dem Schaden zwei mal, da sie das Geld ja von der Freundin auch schon mal zurück bekommt.


    Also meiner Meinung nach wäre das dann nicht rechtens, da der Versicherung durch den Unfall ja kein Schaden entstanden ist, sondern sie ja nur eine Vorzahlung des schadens geleistet hat um den Unfall schnell ab zuwickeln, ergo besteht auch nicht die Notwendigkeit einer erhöhung der SF für den TE da er ja teoretisch den Schaden aus eigener Tasche bezahlt (bzw. Freundin). Die Versicherung kommt zwar der regulirungs Pflicht die sie dem Geschädigten gegenüber hat nach, zahlt aber eigentlich nicht wirklich, was man einem Kredit gleich setzen könnte.


    Die Zahlung der Freundin an die Versicherung hat ja nichts mit der Bestrafung laut Gesetz zu tun, das wird dann ja ein Gericht festlegen und nicht die Versicherung.


    Lass dich bei einem Anwalt beraten, denn ich sehe dort einen Fahler der Versicherung (Betrugsversuch) zur Gewinn optimierung.



    Wie Geschrieben handelt es sich hier um meine Meinung zu der Sache, diese muß nicht richtig sein.

    Der ehemalige Besitzer des ältesten privat Zugelassenen Smart.

  • Zitat

    Original von jonnyenglish
    ... aber mir stellt sich jetzt eine Frage:
    Wenn der TE die Möglichkeit hat, den Schaden freiwillig selbst zu zahlen, um damit in seiner alten SF zu bleiben, warum macht er das nicht einfach?


    Das kann nur er selbst beantworten.


    Zitat

    Er kann sich das Geld dann ja privat von der Freundin zurückhohlen. Kommt dann im Endeffekt aufs gleiche raus. Denke aber, das ist so nicht möglich, da die Versicherung ja von der Freundin das Geld fordert.


    Richtig, die Versicherung fordert von der Freundin zurück, nicht vom TE. Die Forderung gegen die Freundin hat insofern mit dem TE und dem, was er tut oder auch nicht, nichts zu tun.


    Zitat

    Wie kann sich also der TE seine SF-Stufe zurückkaufen?


    Die Frage hast Du doch schon selbst beantwortet.


    Zitat

    Wenn der TE eine Kfz-Rechtsschutzversicherung hat, kann er auch zu nem Anwalt gehen.


    Wenn schon, dann benötigt der TE keine Kfz- oder Verkehrsrechtsschutzvers., sondern eine sogenannte Familienrechtschutzvers., da es sich hier um einen Fall des allgemeinen Vertragsrechtsschutzes und nicht des spezifischen Verkehrsrechtsschutzes handelt, auch wenn Auslöser der von der Freundin verursachte Unfall ist. Allerdings wird die anwaltliche Beratung zu keinem anderen Ergebnis führen, als hier bisher von mir dargelegt.


    Zitat

    Original von Beatpapst
    Also, ich habe ja auch alles gelesen, und wenn der TE seinen Schaden bei der Versicherung freiwillig zum erhalt der SF bezahlt, verdient die Versicherung an dem Schaden zwei mal, da sie das Geld ja von der Freundin auch schon mal zurück bekommt.


    Nein, tut sie eben nicht. Selbstverständlich will sich die Versicherung den Schaden nicht doppelt bezahlen lassen. Zahlt der TE als Versicherungsnehmer freiwillig den Schadenaufwand zur Erhaltung seines SFR zurück, ist selbstverständlich im gleichen Augenblick die Forderung gegen die Freundin obsolet. Was nur eben nicht geht ist, daß der Regreß gegen die Freundin eingeleitet und bereits teilweise oder ganz erfüllt ist, und der TE seinerseits auch noch einmal freiwillig zahlt bzw. eine u.U. nach Ratenzahlung verbliebene Differenz freiwillig übernimmt. Es geht nur entweder oder, ganz oder gar nicht.


    Die Versicherung hat den TE, ihren Versicherungsnehmer, durch die Regulierung von gegen ihn gerichteten und, wohlgemerkt, berechtigten Schadenersatzansprüchen freigestellt. Damit ist die Sache für den TE im Prinzip erledigt.


    Wenn für eine versicherte Person, die der TE als Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer ja in jedem Fall ist, eine Schadenregulierung vornimmt, wird, wie es in den Versicherungsbedingungen festgelegt ist, eben auch zurückgestuft.


    Zitat

    Also meiner Meinung nach wäre das dann nicht rechtens, da der Versicherung durch den Unfall ja kein Schaden entstanden ist, sondern sie ja nur eine Vorzahlung des schadens geleistet hat um den Unfall schnell ab zuwickeln, ergo besteht auch nicht die Notwendigkeit einer erhöhung der SF für den TE da er ja teoretisch den Schaden aus eigener Tasche bezahlt (bzw. Freundin). Die Versicherung kommt zwar der regulirungs Pflicht die sie dem Geschädigten gegenüber hat nach, zahlt aber eigentlich nicht wirklich, was man einem Kredit gleich setzen könnte.


    Erstens ist eine Versicherung kein Kreditinstitut, dessen Funktion evtl. darin bestehen könnte, wegen eines Schadens mal eben schnell in Vorlage zu treten. Zweitens ist der Versicherung selbstverständlich ein Schaden entstanden, denn sie hat den Bearbeitungsaufwand und vermutlich auch einige Regulierungskosten wie Gebühren für Strafakteneinsicht, SV-Kosten und dergl., die nicht Gegenstand des Regresses (und auch nicht der evtl. freiwilligen Rückzahlung durch den TE) sind.


    Zitat

    Die Zahlung der Freundin an die Versicherung hat ja nichts mit der Bestrafung laut Gesetz zu tun, das wird dann ja ein Gericht festlegen und nicht die Versicherung.


    Richtig, für die Strafe wegen der Trunkenheitsfahrt sind Staatsanwaltschaft und Gericht zuständig. Aber es gibt vertragliche Vereinbarungen in Form der zum Versicherungsvertrag vereinbarten AKB und Tarifbestimmungen, die diese Fragen regeln. Und der Fall, wie er sich hier darstellt, ist dort geregelt.


    Zitat

    Lass dich bei einem Anwalt beraten, denn ich sehe dort einen Fahler der Versicherung (Betrugsversuch) zur Gewinn optimierung.


    Nur zu, s. aber oben. Im Übrigen kannst Du getrost davon ausgehen, daß dieses nicht der erste Fall dieser Art ist und sicher auch nicht der letzte. Vergleichbare Fälle mit identischem Sachverhalt ereignen sich täglich massenhaft und gehören einfach zum normalen Tagesgeschäft einer Versicherung. Das Thema ist für alle Versicherer, die die Kfz-Versicherung betreiben, so etwas von ausgelutscht und ausgekaut, daß selbst ein Auszubildender im ersten Lehrjahr bei der Bearbeitung eines solchen Falles nichts mehr falsch machen kann.


    Grüße


    Peter

  • Das mit dem Kredit war ja auch nur mal so zur Bildlichen Darstellung gedacht, klar hat das so nicht seine richtigkeit.


    Was mir nur nicht plausibel ist wo sich der Unterschied befindet ob nun die Freundin oder der Versicherungsnehmer den Schaden an die Versicherung zurück zahlt, klar fordert die Versicherung den Schadensersatz wegen des Alkohols von der Freundin, aber wenn der Versicherungsnehmer den Schaden zahlen würde wäre das doch mit dem SF gleichbleibend, warum denn nicht in dem Fall hier, das Prozedere ist doch im Grunde das selbe was für mich die SF regulierung nicht ändert, das mit den Gebühren ect. sehe ich ein, das könnte man ja aber in die Summe mit einbeziehen damit die Versicherung keine Ausgaben hat.


    Du hast aber oben das ganze wirklich so dargestellt als wenn die Versicherung sich den Schaden zweimal bezahlen lassen würde damit der TE seinen SF behält.

    Der ehemalige Besitzer des ältesten privat Zugelassenen Smart.

  • Zitat

    Original von Beatpapst
    Was mir nur nicht plausibel ist wo sich der Unterschied befindet ob nun die Freundin oder der Versicherungsnehmer den Schaden an die Versicherung zurück zahlt...


    Der Unterschied besteht darin, daß in dem einen Fall trotz bestehender Leistungspflicht des Versicherers dem Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherungsnehmer freiwillig zurückzahlt, weil er seinen SFR erhalten möchte und der Vertrag ihm das Recht zur Rückzahlung zwecks SFR-Erhaltung einräumt, während in dem anderen Fall die Freundin zwangsweise zurückzahlen muß, um den Gesamtschuldnerausgleich zwischen der im Verhältnis der Gesamtschuldner (-> Versicherung und Freundin) leistungsfreien Versicherung und allein verantwortlichen Freundin herzustellen.


    Um den Sachverhalt vielleicht mal etwas zu vereinfachen und übersichtlicher zu gestalten, denk Dir bitte einfach mal die Freundin weg. Der Fahrzeughalter = Versicherungsnehmer verursacht unter Alkoholeinfluß einen Unfall. Seine Haftung ist klar und liegt auf der Hand. Die Versicherung haftet mit dem Fahrer gesamtschuldnerisch und muß den Schaden regulieren. Sie ist aber wegen der Trunkenheitsfahrt leistungsfrei. Also nimmt sie beim Fahrer = Versicherungsnehmer wegen ihrer Aufwendungen Regreß. Gehen wir davon aus, daß durch den Regreß der gesamte Aufwand erstattet wird, ist trotzdem der SFR dahin, weil die Versicherung dem Geschädigten gegenüber eintreten mußte, obwohl sie im Verhältnis zum Fahrer leistungsfrei war.


    Übrigens, ein Blick in die Versicherungsbedingungen (s. hier die Musterbedingungen des GDV, insbesondere D.2 und D.3) erleichtert die Rechtsfindung ungemein. ;)


    Daß definitiv keine doppelte Rückzahlung in Betracht kommen kann, habe ich spätestens hier doch wohl klargestellt.


    Grüße


    Peter

  • Servus,


    Zitat


    Nein, tut sie eben nicht. Selbstverständlich will sich die Versicherung den Schaden nicht doppelt bezahlen lassen. Zahlt der TE als Versicherungsnehmer freiwillig den Schadenaufwand zur Erhaltung seines SFR zurück, ist selbstverständlich im gleichen Augenblick die Forderung gegen die Freundin obsolet.


    Und hier hast du das mit der doppelten Erstattung zum ersten Mal klargestellt. Genau diesen Hinweis auf die "obsolete" Zahlung der Freundin hattest du uns bisher unterschlagen und deswegen haben hier ganz viele sich über die doppelte Begleichung aufgeregt.


    Und somit wäre es ganz einfach: Freundin zahl an Freund, der "kauft" sich dann seinen SFR zurück und alles ist gut.


    GRüße


    NavyNeidi

    Ohne Signatur - Eine Signatur, die keine Signatur sein darf und mir gefällt, hat hier nichts verloren ... ;-)