Moin,
unter der Überschrift „Gutachten in Restwertbörsen sind rechtswidrig“ fand ich in der aktuellen OLDTIMER MARKT auf S. 223 die Leserzuschrift eines Anwalts, der i.S. Restwertbörse für seinen Mandanten ein m.E. wichtiges Urteil vor dem Landgericht Dortmund erstritten hat. Habe dieserhalb Kontakt mit dem Anwalt aufgenommen.
Der Leserbrief wurde nach Auskunft von RA Fricke von der Redaktion etwas gekürzt, Herr Fricke hat mir aber freundlicherweise den vollständigen Wortlaut seiner Zuschrift zur Verfügung gestellt und nichts dagegen, dass ich den Brief hier ins Forum reinstelle.
"Verlag Oldtimer Markt
Lise-Meitner-Straße 2
55129 Mainz
07.05.2012
Leserbrief
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit großem Interesse habe ich den Artikel in Ihrer Ausgabe Mai 2012 „Restwertbörse“ des Herrn Kollegen Rechtsanwalt M. Eckert gelesen.
Sehr anschaulich wird hier offen gelegt, wie findig Geschädigten Restwerte aus einer so genannten Restwertbörse durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer entgegen gehalten werden, die nach meiner langjährigen Erfahrung teilweise sogar den Wiederbeschaffungswert eines geschädigten Fahrzeuges übersteigen. Dies zeigt auch, dass bei einem Verkehrsunfall allein aufgrund der Wissensüberlegenheit des Haftpflichtversicherers im Rahmen der Waffengleichheit die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe erforderlich ist. Die Kosten der rechtsanwaltlichen Beauftragung zahlt bei einem unstreitigen Unfall dann der gegnerische Haftpflichtversicherer, so dass ein Geschädigter nicht scheuen sollte, qualifizierte rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Ich erlaube mir aber, noch einen Hinweis auf zwei Punkte zu geben:
Der Bundesgerichtshof hat zuletzt abgedruckt in der NJW 2010, 2354 m. w. N. entschieden, dass es sich bei der Restwertbörse um einen Sondermarkt handelt, der einem Geschädigten nicht zugänglich ist. Auf Grundlage dieses BGH-Urteils habe ich für einen Mandanten in einem Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 4 S 193/10 am 29.03.2012 obsiegt.
Das Landgericht Dortmund hat ausgeführt, dass die seitens der Haftpflichtversicherer geübte Praxis, die Schadengutachten in die Restwertbörse einzustellen, unter Verletzung von Persönlichkeitsrechten geschieht. Der BGH hat entschieden, dass die Einstellung der Schadensbilder bereits das Urheberrecht des KFZ-Sachverständigen verletze, weil dem Haftpflichtversicherer
des Gegners seines Auftraggebers nicht konkludent ein Nutzungsrecht eingeräumt wird (vgl. BGH a. a. O.). Das Landgericht Dortmund stellt in dem vorgenannten Urteil erfreulicherweise auch fest, dass dies auch für die persönlichen Daten eines Geschädigten gilt. Es liegt sogar eine Rechtsverletzung der Versicherer durch das Einstellen in die Restwertbörse vor, wenn die Mitarbeiter der Versicherer, wie in dem von mir geschilderten Fall geschehen, das Gutachten
mit „geschwärzter Restwertschätzung“ in die Restwertbörse eingestellt haben und damit einem bundesweit unüberschaubarem Personenkreis zugänglich gemacht haben. Denn in der Regel kann ein Beobachter in der Restwertbörse nämlich feststellen, dass sich neben der Anschrift des Geschädigten auch der Standort des Fahrzeuges verifizieren lässt. Diese personenbezogenen Daten unterliegen einem Schutz.
Unter den vorgeschilderten Voraussetzungen ist damit die Eingabe des Sachverständigengutachtens in die Restwertbörse rechtswidrig und schon aus diesem Grunde nicht verwertbar. Hierauf sollte ein Geschädigter unbedingt in einem Schadensfall hinweisen, wenn er mit der Restwertbörsenpraxis eines Versicherers konfrontiert wird.
Was die von Herrn Kollegen Rechtsanwalt M. Eckert geschilderte Regulierungspraxis in der „130 %-Grenze“ angeht, ist, im Übrigen auch in dem vorgenannten Urteil rechtskräftig festgestellt, dass die vorgenannten Ausführungen auch bei Schäden gelten, bei denen der Reparaturaufwand
über 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegt, was gerade bei Youngtimern häufig
der Fall sein dürfte. Wenn der Geschädigte das Fahrzeug verkehrssicher instand setzt und es sechs Monate weiter nutzt, kann er sich hier ausschließlich zu seinen Gunsten nach dem von dem ihm beauftragten Sachverständigen ermittelten „regionalen“ Restwert orientieren und muss sich nicht überhöhte Restwerte aus einer Restwertbörse entgegen halten lassen.
Ich bin gerne bereit, das, wie ich finde, sehr interessante Urteil des
Landgerichtes Dortmund kostenfrei weiter zu leiten und stelle hierzu für Anfragen meine Emailadresse zur Verfügung:
rechtsanwalt@achimfricke.de.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Achim Fricke"
Auf Wunsch kann ich das besagte Urteil als eMail übersenden bzw. wenn’s gewünscht wird, auch hier reinstellen.
Viele Grüße
Helmut