Kleiner Steinschlag

  • Hallo Leute,


    ich hatte heute einen Ausflug in den Schwarzwald gemacht. Ein PKW ist mir entgegengekommen und es sind wohl Steinchen weggespritzt. Es hat einen kleinen "Knall" an meiner Windschutzscheibe gegeben. Als ich später nachgeschaut habe, habe ich kleine Steinschlagschäden entdeckt (1. ca. 2mm, ganz flach und der 2. ca. 5mm (rund und auch etwas tiefer) sowie jeweils rechts und links 5 mm kleine Risse, die aber relativ oberflächlich sind. D.h. komplett ist dieser Schaden ca. 1,5mm groß. (Der PKW ist weitergefahren, der hat das sicher nicht bemerkt).


    Würde das die Versicherung zahlen, oder wenn ich das selbst zahlen muss, was kostet die Reparatur?
    Reparieren sollte ich das sicher lassen, damit das nicht größer wird?!


    Ich habe mit Autoversicherung keine Erfahrung (ich hatte noch nie einen Schaden am Smart. Was muss ich machen, falls das ein Versicherungsfall ist?


    Ich würde mich über Euren Rat freuen.
    Liebe Grüße
    mare


    Sorry, ich hab´mich im Forum vertan.
    Dieser Beitrag sollte eigentlich nicht im Technik Forum, sondern unter "Allgemeines" stehen. Ich weiß jetzt nur nicht, wie ich das verschieben kann.

  • eventuell ist der steinschlag gerade noch an der grenze für eine reperatur!
    das geht meist mit einem "versicherungsgutschein".
    am besten du fragst bei carglas oder ähnlichen nach.



    lg

  • Hallo mare!


    Zunächst einmal kann der Verursacher nicht haftbar gemacht werden wenn ihm keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.


    In Deinem Fall obliegt der Schaden der Betriebshaftung durch die Inbetriebsetzung deines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr (da bist Du zumindest mit 25% dabei, nur weil Du ein Auto fährst).


    Ein aufgewirbeltes Kieselsteinchen hat aber nichts mit grober Fahrlässigkeit zu tun!


    Anders wäre es wenn z.B. ein Kieslaster vor Dir gefahren wäre und ein Steinchen von seiner Schüttkante oder dem Unterfahrschutz gefallen wäre.


    Der Fahrer ist verpflichtet diese "Gefahrenzonen" vor Antritt seiner Fahrt zu überprüfen und nötigenfalls zu säubern.


    Fällt während seiner Fahrt ein Steinchen runter und Dir in die Scheibe, haftet dessen Versicherung für den entsandenen Schaden aufgrund grober Fahrläsigkeit.


    Allerdings ist dessen Versicherung nicht verpflichtet diesen Schaden zu begleichen, meistens regulieren die Versicherungen dann Schaden, manche fordern aber die Kosten von dem Fahrer wiederum ein...



    Zu Deinem Schaden:
    Auf jeden Fall reparieren lasen!


    Wenn Du Kasko-versichert bist würde sich ein Gang zu einem Autoglas-Reparaturbetrieb (z.B. Carglass) lohnen, dort werden solche Schäden oft sofort repariert und kosten Dich meist nichts.


    Die Kosten werden von den meisten Verischerern übernommen, weil es so billiger ist als eine neue Scheibe einsetzen zu lassen!

  • Vielen Dank für Eure schnellen Antworten. Muss ich mich dann erst mit der Versicherung in Verbindung setzen, bevor ich die Scheibe reparieren lasse?
    (Das wäre sicher sinnvoll, oder)?
    Ich bin bei "unserer Smart-Versicherung" - die Öffentliche Versicherung Braunschweig versichert.


    Liebe Grüße
    mare

  • Wie gesagt:


    Wenn Du Kaskoversichert (das solltest Du ja selber wissen ob oder ob nicht!) bist ist das kein Problem.


    Geh hin, leg denen Deine Versichertenkarte hin (eine der kleinen sie meistens bei dem Versicherungschreiben dabei sind, dort sollte auch draufstehen wie Du versichert bist) und den Rest machen die dann schon.


    Wenn Du unsicher bist, frage erst Deine Versicherung....

  • Ich habe gerade nachgesehen. Ich habe eine Vollkaskoversicherung (Selbstbeteiligung 300,-Euro) incl. Teilkaskoversicherung. Bei der Teilkskoversicherung habe ich eine Selbstbeteiligung von 150,-Euro.
    Vielleicht macht es gar keinen Sinn, die versicherung einzuschalten, wenn ich es wegen der Selbstbeteiligung sowieso zahlen muss.


    LG
    mare

  • Vielen Dank für Deinen Rat. Ich werde am Montag die Versicherung anrufen und dann zu Carglass fahren. Wichtig ist, dass die Scheibe repariert wird.


    Liebe Grüße aus Stuttgart
    mare


  • Sorry, aber DAS ist kompletter Mumpitz. Von Anfang bis Ende. Am besten ganz schnell vergessen...


    Der Glasbruchschaden sollte schnellstens repariert werden. Sofern eine Reparatur ohne Austausch der Scheibe möglich ist, verzichtet die Kaskoversicherung auf die Anrechnung der Selbstbeteiligung bei den Reparaturkosten. Ob eine Reparatur möglich ist, kann nur ein entsprechender Fachbetrieb wie Carglass entscheiden. Es kommt dabei sowohl auf die Lage der Schäden als auch auf die Art der Beschädigung an. Schäden im genau definierten Sichtfeld des Fahrers dürfen beispielsweise nicht repariert werden, in diesen Fällen muß eine neue Scheibe her.


    Setz Dich am besten mit der Versicherung in Verbindung. Mit der Versicherung kannst Du auch klären, an welchen Reparaturbetrieb Du dich am besten wenden kannst.


    Grüße


    Peter

  • Hallo Peter,


    vielen Dank für Deinen Rat. Ich werde am Montag gleich die Versicherung anrufen. Die ganz kleine Beschädigung ist links oben, also nicht im Sichtfeld. Die größere ist in der Mitte, ungefähr in der Nähe des Regensensors, also auch eher im oberen Bereich. Mal sehen, was die Reparaturfirma dazu sagt.


    So schön ansonsten der Schwarzwaldausflug war, aber auf diese Erfahrung hätte ich gerne verzichtet. Aber so etwas kann man beim besten Willen nicht voraussehen. Zunächst war mir gar nicht klar, was da "den kleinen Knall" verursacht hatte und ich war auch etwas erschrocken. Einmal reicht aber so eine
    Erfahrung.


    Nun ja, sobald die Sache erledigt ist, melde ich mich und werde berichten, wie es ausgegangen ist.


    Liebe Grüße und gute Nacht
    mare

  • Ok.....


    Wenn das kompletter Mumpitz ist dann weiss ich auch nicht was mir die verschiedenen Versicherungsmakler die ganzen Jahre über erzählt und die Versicherungen praktiziert haben...


    Aber gut, ich wehre mich nicht gegen Neuerungen und werde mich auch nicht wegen sowas streiten, deshalb werde ich zu diesem Thema nichts mehr sagen.

  • @ hugo,


    so ganzer mumpitz ist das nicht!



    ich hatte selbst schon den fall mit verlorener "ladung" (steine) eines lkw beim abbiegevorgang.
    da viel das zeugs auf meine motorhaube und die scheibe des passat. da der fahrer weiter fuhr machte ich eine anzeige bei der polizei und besorgte die versicherungsdaten über den zentralruf der versicherer. es kann ja nicht sein, das "meine" versicherung für schäden aufkommt für die es einen verursacher gibt!


    bei dem anruf der gegnerischen versicherung sagte die nette dame: gegen den lkw halter liegen dieses jahr schon schadenfälle wegen ladungssicherung vor.
    machen sie sich keine sorgen, wir bezahlen sofort nach gutachteneingang und kündigen den vn!


    Ich denke wohl eher versicherungen haben keinerlei ernsthaftes interesse an meiner vorgehensweise, da dies einen hohen arbeitsaufwand verursacht.


    wenn ein verursacher feststeht, werde ich immer wieder so verfahren!





    lg steffi & holger

  • Na gut, dann will ich mal versuchen, das hoffentlich verständlich aufzudröseln...


    Zitat

    Original von Wingman310
    Zunächst einmal kann der Verursacher nicht haftbar gemacht werden wenn ihm keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.


    Das ist falsch. Wer schuldhaft einem Dritten einen Schaden verursacht, haftet für den Schaden. Schuldhaftigkeit liegt bereits bei einfacher Fahrlässigkeit vor. Grober Fahrlässigkeit bedarf es nicht. Richtig ist, daß die Beweislast für den Nachweis der Schuldhaftigkeit des Schädigers beim Geschädigten liegt.


    Zitat

    In Deinem Fall obliegt der Schaden der Betriebshaftung durch die Inbetriebsetzung deines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr (da bist Du zumindest mit 25% dabei, nur weil Du ein Auto fährst).


    Auch das ist so nicht richtig. Wird durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Schaden verursacht, haften Fahrer und Halter des Fahrzeugs verschuldenunsabhängig (ggf. neben der oben beschriebenen verschuldensabhängigen Haftung) aus der sogenannten Betriebsgefahr des Fahrzeugs für eben den durch den Betrieb des Fahrzeugs verursachten Schaden. Die Haftung aus der Betriebsgefahr kommt allerdings dann nicht zum Tragen, wenn nachgewiesen werden kann, daß ein unabwendbares Ereignis vorliegt, der Schaden also trotz Anwendung der äußerst möglichen Sorgfalt auch vom von der Rechtsprechung entwickelten sogenannten Idealkraftfahrer nicht hätte vermieden werden können. Entsteht der Schaden durch den Betrieb von mehreren Kraftfahrzeugen (der klassische Verkehrsunfall zwischen zwei oder mehreren Fahrzeugen eben) sind die Verursachungsanteile der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Liegt bei einem der Beteiligten ein mehr als nur leichtes Verschulden vor, kann es sein, daß die Haftung des Anderen aus der Betriebsgefahr auch völlig in den Hintergrund tritt.


    Zitat

    Ein aufgewirbeltes Kieselsteinchen hat aber nichts mit grober Fahrlässigkeit zu tun!


    Das allerdings ist richtig. Nur, es liegt nicht nur keine grobe Fahrlässsigkeit vor, sondern auch leichte Fahrlässigkeit läßt sich nicht beweisen. Ganz im Gegenteil, in der Regel handelt es sich für den Verursacher um ein unabwendbares Ereignis, da auf der Fahrbahn liegende Steinchen nicht erkennbar sind, ihnen nicht ausgewichen werden kann und das Vermeiden des Aufwirbelns nicht möglich ist.


    Zitat

    Anders wäre es wenn z.B. ein Kieslaster vor Dir gefahren wäre und ein Steinchen von seiner Schüttkante oder dem Unterfahrschutz gefallen wäre.


    Der Fahrer ist verpflichtet diese "Gefahrenzonen" vor Antritt seiner Fahrt zu überprüfen und nötigenfalls zu säubern.


    Fällt während seiner Fahrt ein Steinchen runter und Dir in die Scheibe, haftet dessen Versicherung für den entsandenen Schaden aufgrund grober Fahrläsigkeit.


    Selbstverständlich ist die Ladung zu sichern. Egal ob es sich um einen Kieslaster oder ein anderes Fahrzeug handelt, es darf keine Ladung herunterfallen. Wenn Steinchen von der Schüttkante oder dem Unterfahrschutz herunterfallen, haften Fahrer und Halter des Kieslasters für den Schaden. Grobe Fahrlässigkeit liegt da in der Regel allerdings noch längst nicht vor. Muß aber auch nicht, da ja einfache Fahrlässsigkeit ausreicht, um eine Haftung zu begründen. Allerdings muß schon bewiesen werden können, daß es sich um Steinchen aus der Ladung des Kieslasters handelt. Ebenso könnte es sich aber ja auch um ein Steinchen handeln, das sich zwischen den Zwillingsreifen verklemmt hatte. Wäre das der Fall, läge ein unabwendbares Ereignis vor mit der Folge, daß für den Schaden nicht gehaftet wird.


    Zitat

    Allerdings ist dessen Versicherung nicht verpflichtet diesen Schaden zu begleichen, meistens regulieren die Versicherungen dann Schaden, manche fordern aber die Kosten von dem Fahrer wiederum ein...


    Absolut falsch. Selbstverständlich haftet die Haftpflichtversicherung des schädigenden Fahrzeugs auch für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, und zwar OHNE Regreßmöglichkeit gegen Fahrer und/oder Halter. Der Ausschluß von Schäden infolge grober Fahrlässigkeit in der Haftpflichtversicherung würde die Haftpflichtversicherung ad absurdum führen.


    Eine Regreßmöglichkeit des (Haftpflicht-)Versicherers besteht aber dann, wenn vom Versicherten zu erfüllende vertragliche Obliegenheiten mindestens grob fahrlässig verletzt wurden. Das ist z.B. bei Unfallflucht in Form einer Verletzung der vertraglichen Aufklärungspflicht der Fall, wobei hier in der Regel sogar von Vorsatz auszugehen ist. Oder beim Fahren unter Alkoholeinfluß, wobei sich hier die Regreßmöglichkeit eben nicht daraus ergibt, daß der unter Alkoholeinfluß verursachte Unfall zweifelsfrei grob fahrlässig verursacht wurde, sondern durch das Fahren unter Alkoholeinfluß eben auch vertragliche Obliegenheiten verletzt wurden.


    Die Kaskoversicherung ist etwas ganz anderes als die Haftpflichtversicherung.


    Versichert sind ganz bestimmte vertraglich definierte Gefahren. Ob ein versicherter Schaden vorliegt, ist zunächst einmal unabhängig davon, wer den Schaden verursacht hat. Lediglich in dem Fall, daß der Versicherungsnehmer den Schaden selbst verursacht hat, ist zu prüfen, ob der Schaden infolge grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers eingetreten ist. Ist das der Fall, ist der Versicherer berechtigt, die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsehmers zu reduzieren.


    Um bei dem Fall des Ladung verlierenden Kieslasters zu bleiben: auch in diesem Fall tritt selbstverständlich der Kaskoversicherer des Geschädigten für den Schaden ein. Ich als Geschädigter käme in einem solchen Fall gar nicht auf die Idee, mich mit dem Gegner lange auseinanderzusetzen, wenn ich selbst Prämie an meinen Kaskoversicherer dafür gezahlt habe, daß dieser mir entstehende Glasbruchschäden übernimmt. Dann wende ich mich lieber an meinen Kaskoversicherer, mit dem die Regulierung zu 99% aller Fälle wesentlich unkomplizierter, problemloser und schneller erfolgt, als mit einem gegnerischen Haftpflichtversicherer.


    Mein Schadenersatzanspruch gegen die Gegenseite geht bei Regulierung durch die Kaskoversicherung kraft Gesetzes auf die Kaskoversicherung über. Sie kann die Gegenseite wegen des entstandenen Aufwandes in Anspruch nehmen und sich mit ihr herumärgern. Ob meine Kaskoversicherung den Regreß gegen die Gegenseite dann tatsächlich durchführt oder aus wirtschaftlichen Gründen darauf verzichtet, ist alleine ihr überlassen. Viele Versicherer unterhalten im Übrigen für solche Fälle Teilungsabkommen, die die Regreßbearbeitung vereinfachen sollen.


    Grüße


    Peter