Gebrauchtwagengarantie Frage...

  • Habe auch schon die erste Frage...


    Habe mir heute einen 2001er ForTwo Cabrio zugelegt.


    Freier Händler (Keine Werkstatt), mit 1Jahr Gebrauchtwagengarantie.
    Scheckheft gepflegt bei SC und ab 2.Hand bei Mercedes Center gestempelt.


    Sagen wir mal es besteht ein Motor/Turbo/Getriebeschaden wie müsste ich vorgehen, würde ich Anteile (Kulanz) zahlen müssen?


    Müsste ich zum Smart Center oder kann ich auch bei einer Freien Werkstatt von der Gebrauchtwagengarantie gebrauch machen?


    Vielen dank

  • Hallo,


    ich bin kein Jurist und kann Dir die Frage daher nur nach meinem Gutdünken beantworten.


    Ich denke, es kommt darauf an, wo Du die Gebrauchtwagengarantie abgeschlossen hast. In vielen Fällen kommt bei so einer Garantie ein spezielles "Longlife-Öl" in den Motor, aber nicht immer. In so einem Fall wäre der Garantiegeber der Hersteller bzw. der Vertrieb dieses Öls, ansonsten ist es vermutlich irgendeine Versicherung. Nur wenn der Versicherungsgeber die Daimler-Benz AG ist, kannst Du Dich direkt an die wenden.


    Besser ist es natürlich, wenn erst gar kein Schaden auftritt, und genau dies wünsche ich Dir.


    Viele Grüsse


    Lasse

  • Die Frage wird nicht durch mehrfaches Posten besser, schneller oder umfassender beantwortet. Ich habe deshalb die doppelt gepostete Frage einmal in den Forumspapierkorb verschoben...


    Im Falle des Falles hast Du mehrere Anspruchsgrundlagen.


    Zunächst, Dein Vertragspartner ist der Gebrauchtwagenhändler. Unabhängig davon, ob Dir eine Garantieversicherung mitgegeben wurde oder nicht, der Händler unterliegt für ein Jahr der gesetzlichen Gewährleistung, aus der er sich nicht freizeichnen kann. Auch nicht durch eine Garantieversicherung. Interessant ist dabei der Zeitraum der ersten 6 Monate nach Auslieferung des Kaufgegenstandes. Innerhalb dieses Zeitraumes muß der Händler im Falle eines Mangels beweisen, daß der Mangel nicht beim Kauf dem Grunde nach bereits angelegt war. Soll ein innerhalb der Gewährleistung eingetretener Mangel im Rahmen eben der Gewährleistung des Händlers behoben werden, ist der einzige Ansprechpartner dafür zunächst der Händler. Dieser muß Gelegenheit zur Mangelbeseitigung erhalten. Weigert er sich, muß die Aufforderung schriftlich und unter Fristsetzung erfolgen, um den Händler in Verzug zu setzen. Erst nach Eintritt des Verzuges darf ein Dritter die Mangelbeseitigung vornehmen.


    Konkurrierend zu diesem Gewährleistunsanspruch hast Du einen Anspruch aus der Garantieversicherung. Die Gebrauchtwagengarantie sollte von dir keinesfalls mit einer Neuwagengarantie verwechselt werden. Sie ist bei weitem nicht so umfassend. Für Gebrauchtwagengarantieversicherungen gibt es unterschiedliche Anbieter mit unterschiedlichen Deckungskonzepten. Was im Einzelnen im Rahmen Deiner Gebrauchtwagengarantie versichert ist, ergibt sich aus den Dir sicher überlassenen Unterlagen. Du mußt halt mal in den Versicherungsbedingungen nachlesen. Dort ist geregelt, wer unter welchen Voraussetzungen die Reparatur ausführen darf. Außerdem solltest Du etwas über eine eventuelle Selbstbeteiligung finden.


    Grüße


    Peter

  • Hallo Dieter,


    ich habe mich etwas kürzer gefaßt, wollte ja nicht gleich eine Hausarbeit davon machen. ;)


    Du hast alles gesagt, was es dazu zu sagen gibt.


    Grüße


    Peter