also habe mal die "AKB" bissel angesehen, wobei bin wirklich kein Jurist oder Versicherungsfachmann....
Da gibt es den Punkt:
D.2.2
Nicht genehmigte Rennen
D.2.2 Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen und den dazugehörigen
Übungsfahrten verwendet werden, bei denen es auf
Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt und die behördlich
nicht genehmigt sind.
Hinweis: Behördlich genehmigte kraftfahrt-sportliche Veranstaltungen
sind vom Versicherungsschutz gemäß A.1.5.2 ausgeschlossen.
Auch in der Kasko-, Autoschutzbrief- und Kfz-Unfallversicherung
besteht für Fahrten, bei denen es auf die Erzielung
einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, nach A.2.16.2, A.3.9.2,
A.4.10.3 kein Versicherungsschutz.
Dann kommt später, daß zur HAFTPFLICHT:
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
D.3.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.3.1 ergebende
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und
den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von
höchstens je 5.000 Euro beschränkt.
Heißt das nun, daß KASKO etc. nicht greift, aber eine Haftpflicht auf alle Fälle greift nur 5.000 Euro bleiben am Versicherungsnehmer hängen?